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Internetprovider vorerst nicht zur Datenspeicherung verpflichtet

Im Sommer 2005 sind durch die Schweizer Firma Logistep über 20.000 automatisch erstellte Strafanzeigen wegen Urheberrechtsverletzungen bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe eingegangen. Hintergrund war die Verfolgung illegaler Downloads von PC-Spielen, Musikstücken und Videos in sogenannten P2P (Peer-to-Peer) –Foren. Logistep hatte nach eigenen Angaben eine spezielle Software entwickelt, durch die die IP-Adressen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen festgehalten werden konnten. Um dieses Vorgehen zu optimieren, forderte Logistep in Hunderten eMails verschiedene Internetprovider (u.a. Versatel) auf, die Verbindungsdaten der User für die Rechtsverfolgung zur Verfügung zu stellen.

Gegen die Zusendung von massenhaften eMails erwirkte Versatel gegen Logistep eine einstweilige Verfügung durch welche die Aufforderung zur Datenspeicherung untersagt wurde. Hiergegen legte die Schweizer Firma Widerspruch ein, der von der Vorinstanz abgelehnt wurde. Dies bestätigte nun auch das Landgericht Flensburg mit Urteil vom 25.11.2005 (Az. 6 O 108/05).

Die Richter stellten fest:
Die Kenntnis fremder, rechtswidriger Inhalte seitens des Diensteanbieters (hier: Access-Provider) allein, begründet keinen Auskunftsanspruch oder einen Anspruch auf Speicherung von Daten oder Informationen des durch die rechtswidrigen Inhalte Verletzten. Der Access-Provider ist grundsätzlich für fremde Informationen nicht verantwortlich und deshalb auch nicht verpflichtet, seine Kunden zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, §§ 9 I , 8 II S. 1 TDG.

Eine Verantwortlichkeit des Providers als Störer liegt grundsätzlich nur ab dem Zeitpunkt der positiven Kenntnis einer Rechtsverletzung vor. Hierdurch wird jedoch lediglich ein Unterlassungsanspruch und kein Anspruch auf Auskunft oder Schadensersatz begründet. Ebenfalls sahen die Richter in der massenhaften Zusendung von eMails gemäß §§ 823, 1004 BGB eine Störung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes von Versatel.

Fazit: Abzuwarten bleibt, wie groß der Paraxisbezug dieses Urteil sein wird. Es wurde vor kurzem die heftig umstrittene EU-Richtlinie zur Überwachung von Telekommunikationsdaten verabschiedet. Danach sind alle Telekommunikationsanbieter verpflichtet, Verbindungs- und Standortdaten zwischen sechs und 24 Monaten zu speichern und so der Rechtsverfolgung zugänglich zu machen. Der Bundestag hat heute mit den Stimmen der großen Koalition nach einer entsprechenden Debatte einen Antrag zur Umsetzung des Gesetzentwurfs der so genannten Vorratsdatenspeicherung an die Bundesregierung gerichtet.

Autor: Stud. Jur. Philipp Otto

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 


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Labels: Urheberrecht
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