Unter Schlagworten wie “Strafanzeigen-Maschinerie” oder “Massenstrafanzeigen” ist in den letzten Monaten die Praxis einzelner Rechtsanwaltskanzleien bekannt geworden, tausende gleichlautende Strafanzeigen gegen mutmaßliche Raubkopierer zu stellen. Wegen des Verdachts des illegalen Uploads in P2P-Netzwerken von urheberrechtlich geschützten Spielen, Software, Musik und Filmen sind alleine bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe in den letzten Monaten über 40.000 Strafanzeigen eingegangen. Da die Ermittler nicht in der Lage sind, diese große Anzahl in angemessener Zeit zu bearbeiten, wird nach Lösungen gesucht.
So hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe eine Empfehlung zum Umgang mit der Vielzahl der Anzeigen erarbeitet und auf der Tagung der Generalstaatsanwaltschaften Ende 2005 vorgestellt. Die Erfahrung zeigt, dass diese Leitlinien in der Praxis auch von anderen Staatsanwaltschaften umgesetzt werden.
Wie heise.de berichtete, soll wie bisher auch in jedem Fall mithilfe der jeweiligen IP-Adresse der Anschlussinhaber ermittelt werden. Danach soll durch ein Stufensystem, gestaffelt nach Anzahl der Uploads, die weitere Vorgehensweise bestimmt werden. Wenn in der Anzeige weniger als 100 Verstöße geltend gemacht werden, ist das Verfahren einzustellen. Bei 101 bis 500 Dateien seien die Beschuldigten zu vernehmen und erst bei einer Anzahl über 500 unterschiedlicher Dateien sollen Ermittlungen (mit Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen) aufgenommen werden. Diese Empfehlung findet jedoch keine Anwendung, wenn die beschuldigte Person bereits einschlägige Vorstrafen hat.
Auch das Bundesjustizministerium hatte eine inhaltlich ähnliche Bagatellregelung vorgeschlagen. Jedoch ist darin die Bagetellgrenze noch nicht genau festgelegt. Justizministerin Zypries hatte lediglich angegeben, dass die Uploads im einstelligen Bereich straffrei, im zweistelligen grenzwertig und erst ab einer dreistelligen Anzahl strafbar seien. Durch diese Bagatellregelung bliebe der Upload einzelner Dateien zu privaten Zwecken straffrei. Dies stößt auf scharfe Kritik der betroffenen Industriezweige, die ihre zweifelhaften Anti-Piraterie-Kampagnen bereits scheitern sehen.
Für die Praxis hat die Bagatellregelung vorerst jedoch wenig Auswirkungen. Den abmahnenden Firmen geht es in erster Linie nicht um die strafrechtliche Verurteilung von Raubkopierern. Vielmehr nutzen sie die strafrechtlichen Ermittlungen um an die Klarnamen der von ihnen registrierten IP-Nutzeradressen zu kommen. Nach Akteneinsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften werden dann kostenintensive Abmahnungen verschickt und zivilrechtlich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Fazit: Die Empfehlung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe und die ins Spiel gebrachte Bagatellregelung des Justiministeriums ändern somit nichts daran, dass immer der betroffene Anschlussinhaber ermittelt werden soll. So würde die Herstellung einer Privatkopie unter den beschriebenen Voraussetzungen zwar straffrei gestellt, Auswirkungen auf zivilrechtliche Ansprüche hätte dies jedoch kaum. Grundsätzlich ist es sinnvoll, eine Grenze für Bagatellfälle einzurichten, da so nicht nur die ermittelnden Staatsanwaltschaften entlastet werden, sondern auch die Betroffenen vor oftmals überzogener Kriminalisierung geschützt werden.
Autor: Stud. Jur. Philipp Otto
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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