Das ehemalige kostenlose P2P-Netzwerk Napster bietet inzwischen die Möglichkeit eines kostenpflichtigen Musik – Downloads an. Nach Beendigung des Abonnement verhindert ein Mechanismus zum Schutz der digitalen Rechte der Urheber das weitere Anhören der auf den Computer geladenen Musikstücke. Seit Jahren umstritten ist dabei die Existenz und der Umgang mit der sog. “analogen Lücke”. Dahinter verbirgt sich die Frage, wie es rechtlich zu bewerten ist, wenn die legal erworbenen Musikstücke beim Anhören mittels einer speziellen Software (“Napster DirectCut”) aufgenommen (analoges Signal an der Soundkarte) und gleichzeitig wieder in digitale Musikdateien umgewandelt werden. Der große Vorteil für die Anwender war hierbei, dass das DRM - System (Digital Rights Management) herausgefiltert wurde und die erworbenen Audiodateien auch nach Ablauf des Vertrages angehört werden konnten.
Das Landgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 31.05.2006 - Az: 2-06 O 288/06) hatte nun aktuell zu entscheiden, ob der Vertrieb der Software “Napster DirectCut” einen Verstoß gegen wettbewerbrechtliche Vorschriften oder gegen das Urheberrecht darstellt. Die Firma Napster klagte hierbei im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den Vertrieb der umstrittenen Software durch eine Verlags - GmbH. Zunächst stellte das Gericht fest, dass das Abgreifen des analogen Signals einer kopiergeschützten digitalen Musikdatei keine Verletzung des DRM - Kopierschutzes darstellt. Der umstrittene § 95a UrhG fand keine Anwendung, da auch in der externen Aufnahme durch ein Mikrofon keine Umgehung von “wirksamen technischen Maßnahmen” gesehen werden kann. Für Aufnahmegeräte im Computer muss dies folglich ebenso gelten. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht liegt durch den Vertrieb nicht vor. Durch diese Ansicht bestätigte das Gericht gleichzeitig auch die Existenz der sog. “analogen Lücke”.
Die Richter sahen im Verhalten der Beklagten jedoch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht da die Kunden von Napster indirekt zum Vertragsbruch verleitet werden. Auch “ist es wettbewerbswidrig, wenn durch den Vertrieb der Software Kunden eines Mitbewerbers die Möglichkeit gegeben wird, unberechtigten kostenlosen Zugang zu den von dem Mitbewerber entgeltlich angebotenen Musikwerken zu ermöglichen(..)”.
Fazit:
Das Abgreifen des analogen Signals stellt keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Im Ergebnis liegt jedoch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Mit dieser soweit ersichtlich ersten Entscheidung eines deutschen Gerichtes zu dieser Frage hat das Gericht die “analoge Lücke” anerkannt. Die vertragliche festgehaltene zeitliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch Napster ist rechtens. Ebenfalls kann auch kein Anspruch auf Erstellung einer Privatkopie aus der Entscheidung abgeleitet werden, da mit Ablauf der erworbenen Nutzungsrechte auch die Nutzungsrechte für die Kopie enden.
Autor: Stud. Jur. Philipp Otto
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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