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Privatkopie und Abmahnkosten im Urheberrecht – Anhörung im Bundestag

Durch den 1. Korb der Urheberrechtsnovelle wurde die Europäische Copyright Direktive in Deutschland bereits umgesetzt. Aktuell geht es darum, den sogenannten 2. Korb der Urheberrechtsnovelle in Gesetzesform zu gießen. Hierzu finden vor dem Rechtsausschuss des Bundestages zur Zeit die Anhörungen der Sachverständigen statt.
Die inhaltlich wichtigsten Änderungsvorschläge betreffen neben urheberrechtlichen Fragen in Wissenschaft und Forschung, der Pauschalvergütung für Urheber im Hinblick auf DRM (Digital Rights Management) -geschützte Medien und der Einführung einer Bagatellklausel vor allem die Frage wie eine Regelung und Ausgestaltung der Privatkopie aussehen könnte. Zudem ging es um die Einführung einer Höchstgrenze für die Kosten von Abmahnungen.

Privatkopie
Nach bisheriger Rechtslage stellt die Privatkopie eine Außnahme des exklusiven Verwertungsrechts des Urhebers dar. Diese Regelung gilt für Musik, Fernsehsendungen und Filme. Für Computerprogramme und elektronische Datenbanken gelten abweichend davon Sonderregeln. Damit Urheber und Rechteverwerter nicht leer ausgehen, hat der Gesetzgeber eine Pauschalabgabe beim Erwerb von Kopiergeräten und Leermedien gesetzlich verankert. Das Recht der Privatkopie gilt jedoch nicht, wenn durch das Kopieren ein digitaler Kopierschutz geknackt oder umgangen wird. Das gilt auch für Sicherheitskopien. Da nahezu alle neuen Filme und Musik-CDs mit einem Kopierschutz ausgestattet sind, wird die gesetzliche Regelung in der Praxis deutlich eingeschränkt. Umstritten ist bis heute zudem, was unter einer “wirksamen technischen Maßnahme” zu verstehen ist.

Im Bereich von Tauschbörsen ist der Download dann rechtswidrig, wenn die Herkunft des Films oder Musikstückes “offensichtlich rechtswidrig” ist und der Nutzer dies auch erkennen musste. Dieses Merkmal ist äußerst problematisch, da Nutzer in der Praxis meist keine Informationen über die Herkunft des Mediums haben. Der Gesetzentwurf sieht jedoch vor, dass Uploads und Downloads von offensichtlich rechtswidrig bereit gestellte Kopien aus P2P - Tauschbörsen untersagt werden sollen. Nicht davon betroffen bleiben jedoch Songs die unter der Creative Commons Lizenz stehen oder Software die GPL -lizensiert eingestellt wurde. Die grundsätzliche Nutzung von p2p - Technologien bleibt also nicht rechtwidrig.
Der aktuelle Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Urheberrechts sieht eine grundsätzliche Beibehaltung der Privatkopie vor. Es wurde dabei jedoch auf eine “durchsetzungsstarke Privatkopie”, also die Möglichkeit trotz DRM-Kopierschutz, Sicherungskopien herstellen zu können, bislang verzichtet. Privatkopien sollen also nur noch bei Medien ohne DRM-Schutz möglich sein.

Bei der Anhörung der Sachverständigen zur Zukunft der Privatkopie im Rechtsausschuss des Bundestag am 20.11.2006 zeigte sich ein uneinheitliches Bild der Experten. So bemängelte der Vertreter der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) Patrick von Braunmühl die faktische Abschaffung der digitalen Privatkopie durch DRM -Systeme. Die Etablierung einer durchsetzungsstarken Privatkopie sei ein Beitrag im Kampf gegen Piraterie, da die Nutzer dann weniger Interesse an Raubkopien hätten. Zudem forderte er die Streichung des Merkmals der “offensichtlichen Rechtswidrigkeit” beim Download aus Tauschbörsen im Internet. Till Kreutzer, Vertreter des urheberrechtlichen Portals iRights.info, sprach sich ebenfalls gegen weitere Einschränkungen der Privatkopie aus. Er schlug einen Kompromiss vor, der die Privatkopie in Form der Sicherungskopie, auch bei kopiergeschützten Medien  vorsieht, sofern man über ein Original verfügt. Der Vertreter der “Initiative Urheberrecht Berlin”, Wolfgang Schimmel, sowie Prof. Dr. Haimo Schack von der Universität Kiel betonten die Notwendigkeit der Lockerung des DRM -Schutz für Privatkopien in einem gewissen Umfang. Da digitale Medien für die Informationsfreiheit immer wichtiger werden, müssen diese auch zugänglich sein.
Im Gegensatz dazu setzte sich Prof. Dr. Becker (Zentrale für Überspielungsrechte, München) insbesondere für die Erhöhung der Geräteabgabe ein um entstandene Verluste durch Raubkopien zu kompensieren. Joachim Bornkamm (Vorsitzender Richter am BGH) setzte sich für die gesetzliche Fixierung des DRM-Schutzes auch gegen mögliche Privatkopien ein und führte aus: “Wer einen Zweitwagen haben will, muss diesen auch bezahlen”.

Prof. Dr. Schwarz als Vertreter der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. und Peter Zombik als Sachverständiger der Musikindustrie (Deutsche Landesgruppe der IFPI e.V, Forum der Rechteinhaber) lobten den bisherigen Gesetzesentwurf ausdrücklich. Sie setzten sich für ein umfassendes DRM -Umgehungsverbot ein. Darüberhinaus forderte Zombik ein Verbot von legaler Software, die die Aufnahme und Vervielfältigung der auf Online-Radios gespielten Beiträge und Songs ermöglicht.

Abmahnkosten

Im neuen § 97a UrhG des Referentenentwurfes zur Durchsetzungsrichtlinie ist eine Höchstgrenze für Kosten bei Abmahnungen vorgesehen. So soll die Kostenerstattung (Kosten des Rechtsanwaltes) bei Erstabmahnungen privater Nutzer begrenzt werden. Das Bundesjustizministerium hält dabei die Deckelung der erstattungsfähigen Abmahnkosten auf einen Betrag zwischen 50,- und 100,- Euro für angemessen. Es sollen dabei einfache Fälle mit unerheblichen Rechtsverletzungen erfasst werden. Gewerbetreibende, wie etwa Online-Shop-Betreiber, sind von dieser geplanten Neuregelung jedoch nicht betroffen.

Fazit:

Die Anhörung zur zukünftigen Regelung der Privatkopie war ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Novellierung des Urheberrechts. Kernpunkt der Auseinandersetzung bleibt die Frage, wie man einerseits private Nutzer absichern und vor strafrechtlicher Verfolgung schützen und andererseits die Interessen der Urheber und ihrer Verleger nach Vergütung befriedigen kann. Da das Urheberrecht selbst für Experten nur schwer zu durchschauen ist, bleibt zu hoffen, dass eine möglichst eindeutige Regelung gefunden wird.

eRecht24 hält sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung: RA Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 


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