Immer wieder werden Webseiten - Betreiber wegen der Nutzung von Anfahrtsplänen und Wegskizzen auf ihren Internetseiten abgemahnt und verklagt. Erneut hat nun ein deutsches Gericht die Rechtswidrigkeit der Nutzung von solchen Kartenausschnitten ohne vorherige Zustimmung des Rechteinhabers bestätigt. Schadensersatz wird auch dann fällig, wenn der Online-Stadtplan nur für kurze Zeit oder auf einer Webseite mit niedrigen Zugriffszahlen veröffentlicht wurde.
Das LG München I (Urteil vom 15.11.2006 - AZ.: 21 O 506/05) hatte die Klage eines kartographischen Verlages, der die Online-Nutzung von Stadtplanausschnitten gegen Zahlung einer Lizenzgebühr anbietet, zu verhandeln. Beklagter war ein Gewerbetreibender, der auf der Webseite seines Restaurants eine Anfahrtsskizze eingestellt hatte. Diese sogenannte “Kachel” war zweifelsfrei dem Angebot der Klägerin entnommen. Eine Lizenzgebühr wurde nicht entrichtet. Die Beklagte entfernte zwar nach Aufforderung der Klägerin den Ausschnitt sofort, unterließ es jedoch, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung der Klägerseite für den Wiederholungsfall zu unterzeichnen. Vielmehr ergänzte er die Unterlassungserklärung durch einen eigenen Absatz. Der Kartenverlag bestand jedoch auf die Unterzeichnung des Originals. Auch ging die Beklagte nicht auf das Angebot der Klägerin ein, mit ihr nachträglich einen Lizenzvertrag für die Nutzung des Kartenausschnittes zu schließen.
Vor dem LG München I forderte der Verlag nun Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen und machte Schadensersatz in Höhe der üblichen Lizenzgebühr, in diesem Fall 650,- Euro, geltend.
Das Gericht stellte zunächst grundsätzlich fest, dass Stadtpläne und Landkarten als Darstellung wissenschaftlicher – technischer Art Urheberrechtsschutz genießen. Dabei muss es sich um eine persönliche - geistige Schöpfung handeln. Die Richter bestätigten dies und führten aus: „Die charakteristische „Handschrift“ der klägerischen Plangestaltung ist vorliegend gut erkennbar; sie weicht mit ausreichender Deutlichkeit von den Darstellungen anderer Anbieter ab, um ihr eigenschöpferischen Charakter zusprechen zu können." Dies stellt eine Verletzung der Verwertungsrechte der Klägerin dar.
Das Vorbringen der Beklagten, sie habe den Stadtplanausschnitt nach kurzer Zeit wieder von der Webseite genommen, stellt auch keinen Wegfall der Wiederholungsgefahr dar, der die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung entbehrlich machen würde.
Die Richter machten ebenfalls nochmals deutlich, dass es bei der Frage wer die schuldhafte Verletzung der Lizenzbestimmungen begangen habe, nicht darauf ankomme, ob der Beklagte selbst oder ein Dritter die “Stadtplan-Kachel” eingestellt habe. Vielmehr trifft den Betreiber einer Seite immer eine Überprüfungspflicht, ob das eingestellte Angebot fremde Rechte verletzt.
Da die fälligen Lizenzgebühren, unabhängig von der Anzahl der Seitenzugriffe, in marktüblicher Höhe zu zahlen sind, verurteilte das Gericht den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 650,- Euro. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Fazit:
Diese aktuelle Entscheidung bestätigt ähnliche bisher ergangene Urteile in gleichgelagerten Fällen. Betreiber von Webseiten sollten deshalb keine Anfahrtsskizzen auf Ihrer Seite einbinden, ohne entsprechende Lizenzvereinbarungen abzuschließen bzw. auf lizenzfreie Stadtplänen oder die eigenhändige Zeichnung zurückzugreifen.
Sollten Sie ebenfalls von einer Abmahnung betroffen sein, ist es wichtig einen spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Nur so kann das Risiko bezüglich der Kosten sowie der abzugebenden Unterlassungserklärung richtig eingeschätzt und ggf. verhandelt werden.
Mehr zu diesem Thema finden Sie unter:
www.abmahnung-internet.de/serienabmahnung-stadtplan.htm
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung: Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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