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Kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Betreiber von Online - Datenbanken

Im vorliegenden Fall war der Beklagte Betreiber eines Forums für Hörgeschädigte. Die in Eigenregie betriebene Seite umfasste neben einer interaktiven Adressverwaltung auch eine Online – Termindatenbank, in der die Nutzer ihre Termine eintragen konnten. Dabei enthalten die eingestellten Beiträge immer einen Hinweis auf den jeweiligen Veranstalter und Urheber der Ankündigung. Der Beklagte verwaltet die Seite und kontrolliert diese dabei regelmäßig auf offensichtlich rechtswidrige oder sittenwidrige Inhalte.

Die Klägerin betreibt eine Webseite auf der sie Stadtpläne und weitere Kartographien kostenpflichtig zur Nutzung anbietet. Durch den Eintrag eines Gehörlosen – Skatclubs aus Halle in der Termindatenbank des Beklagten, bei dem eine Anfahrtsbeschreibung mit Hilfe eines Kartenausschnitts der Klägerin illustriert wurde, fühlte sie sich in ihren ausschließlichen Nutzungsrechten verletzt. Im Wege der einstweiligen Verfügung machte sie nun vor dem LG München I ( Az.: 7 O 16341/05, Urteil vom 08.12.2005) ihren Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber geltend.

Die Richter folgten der Klägerin jedoch nicht, da nicht der Betreiber, sondern ein Nutzer den Kartenausschnitt in die Seite eingepflegt hatte. In diesem Fall ist der Betreiber kein Störer, da es ihm nicht möglich ist, alle Einträge genauestens auf alle möglichen Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Da der Kartenausschnitt nicht als offensichtliche Rechtsverletzung erkennbar ist, hat er seine Prüfungspflicht nicht vernachlässigt. Auch eine vorausgehende Abmahnung begründete in diesem Fall keine positive Kenntnis der Rechtsverletzung, da es der Stadtplan – Kachel nicht anzusehen war, ob der Einsteller inzwischen Nutzungsrechte eingeholt hat, bzw. wer Rechteinhaber der Kachel ist.

Fazit:

Grundsätzlich haftet ein Betreiber ab Kenntnisnahme des entsprechenden rechtswidrigen Eintrags als Mitstörer, wenn er diesen nicht entfernt. Dies gilt aber nur wenn die Rechtsverletzung auch offensichtlich erkennbar ist. Die Klägerin muss sich also an den namentlich bekannten Einsteller des Termins halten.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Forenhaftung : Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 




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Labels: Urheberrecht
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