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Der Online – Dienst Rapidshare ist ein sog. Sharehoster (Webspeicheranbieter). Nutzer können auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz kostenlos beliebige Inhalte ablegen und stellen diese dann wiederum zum kostenpflichtigen Download bereit. Die GEMA erwirkte nun vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht gegen die Datei-Tauschdienste Rapidshare.de und Rapidshare.com. Sie macht geltend, dass Rapidshare Musik-Dateien von Künstlern, Komponisten und Musikverlegern deren Rechte die GEMA vertritt, ohne eine entsprechende Lizenz eingeholt zu haben, anbietet. Dies betrifft beispielsweise Werke der Musikgruppen Tokio Hotel und Sportfreunde Stiller.
Rapidshare wehrt sich gegen den Vorwurf der rechtswidrigen Nutzung, da der Dienst nicht für die Inhalte der Nutzer verantwortlich sei. Der Sharehoster gab an, dass er weder Kenntnis über die Vielzahl der eingestellten Inhalte habe, noch eine Möglichkeit der Kontrolle bestehe. Die Richter des LG Köln gaben jedoch nun im Eilverfahren der GEMA Recht. Zwar stellt der Anbieter die Inhalte nicht selbst ein, doch ändere dies nichts an einer Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch seine Kunden.
Fazit:
Die weitere Entwicklung des Rechtsstreites hat große Bedeutung für den rechtlichen Umgang mit Diensten wie YouTube (Google) und MySpace. In weit größerem Maße wird hier teilweise urheberrechtlich geschütztes Material im Netz zum Download bereit gestellt. Die Verwertungsgesellschaften und die Musikindustrie haben großes Interesse daran, dies zu verhindern oder Lizenzgebühren zu verlangen. Da man den Datentausch jedoch nicht per Gesetz verhindern kann, müssen Kompromisslösungen gefunden werden.
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Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Urheberrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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