Die Netlantic GmbH mit ihrem Online - Dienst "Shift -TV" zeichnet Fernsehsendungen digital auf. Die Kunden können diesen virtuellen Festplattenrecorder im Internet programmieren und so ihre gewünschten Sendungen bestellen. Sobald die Beiträge aufgezeichnet sind, bietet “Shift – TV” diese als kostenpflichtigen Download an. Gegen diese Praxis klagte nun die ProSiebenSat1Media AG. Sie sieht in der Aufzeichnung der Sendungen eine Verletzung ihres Urheberrechts, da die Beiträge unautorisiert vervielfältigt wurden.
Diese Ansicht bestätigte das LG Leipzig (Az.: 05 O 1058/06, Urteil vom 04.08.2006) in der ersten Instanz. Die Netlantic GmbH legte gegen dieses Urteil jedoch vor dem OLG Dresden (Urteil vom 16.01.2007) Berufung ein. Die Berufung wurde jetzt zurückgewiesen. Die Dresdner Richter bestätigten dass Verbot der Aufnahme und anschließenden kostenpflichtigen Weitergabe von TV-Sendungen durch den Dienst “Shift – TV”. Die ProSiebenSat1 Media AG hätte dem Angebot vorher zustimmen müssen. Die Anbieter wollen sich jedoch noch nicht geschlagen geben und haben vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Revision gegen das Urteil eingelegt.
Im Jahr 2006 hatte interessanterweise das OLG Köln entschieden, dass es erlaubt ist, Beiträge des Senders RTL in Ausschnitten digital aufzuzeichnen und anschließend kostenfrei den Nutzern zum Download zur Verfügung zu stellen. Es bleibt also abzuwarten welche höchstrichterliche Entscheidung der BGH treffen wird.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Urheberrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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