Der Online-Dienst MP3flat.com ermöglicht seinen Kunden, Radiosendungen im Internet aufzuzeichnen und stellt diese anschließend als MP3 zum Download zur Verfügung. Die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ (GEMA) geht nun zum wiederholten Male rechtlich gegen den Online-Dienst vor. Sie sieht in dem Angebot des Dienstes eine Verletzung der Urheberrechte von Künstlern, Komponisten und Musikverlegern, deren Rechte sie vertritt.
Bereits im letzten Jahr hatte sie deswegen gegen MP3flat.com eine schriftliche Abmahnung ausgesprochen. Der Anbieter stellte daraufhin sein Angebot um und führte den Dienst weiter. Zudem unterzeichnete er eine Unterlassungserklärung und verpflichtete sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Dies war der GEMA jedoch nicht genug. Auch nach den Umstellungen sieht sie durch die "unerlaubte Vervielfältigung" von ca. 30.000 Musiktiteln pro Monat ihre Rechte verletzt. Deswegen erwirkte sie nun vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen MP3flat.com. In einer Pressemitteilung der GEMA vom 29.01.2007 heißt es dazu: "Das Landgericht Köln hat der massenhaften Vervielfältigung geschützter Musikwerke unter dem Deckmantel der Privatkopie abermals einen Riegel vorgeschoben. Diensteanbieter lassen bei ihren Geschäftsmodellen meist unberücksichtigt, dass die Nutzung von Werken in einem solchen Ausmaß vollständig zu Lasten der Urheber geht. Die GEMA wird daher weiterhin mit rechtlichen Mitteln gegen solche Dienstebetreiber vorgehen."
Der Anbieter beruft sich entgegen der Auffassung der GEMA auf das Recht zur Privatkopie nach § 53 UrhG. Trotz der Bereitstellung von Speicherplatz und der Aufnahme von Radiosendungen könne der Nutzer nur durch seinen individuellen Account an die Musikstücke gelangen. Es handele sich also um eine Privatkopie. Das LG Köln folgte den Argumenten von MP3flat.com jedoch nicht. Der Dienst bemängelte in einer Stellungnahme zur Entscheidung, dass das Gericht die einstweilige Verfügung nicht begründet habe. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass bei einem ähnlichen Verfahren der Musikindustrie gegen den Online-Dienst das LG Köln keine einstweilige Verfügung erlassen hat. In den nächsten Wochen ist in diesem Fall ein Urteil zu erwarten.
Fazit:
Es bleibt abzuwarten, ob das Vorgehen der Musikindustrie und der GEMA gegen MP3flat.com Erfolg haben werden. Nach der mündlichen Verhandlung im Fall Musikindustrie vs. MP3flat.com will sich der Online-Dienst entscheiden, ob er auch gegen die von der GEMA erwirkte einstweilige Verfügung vorgehen will.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Urheberrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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