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Recht am eigenen Bild - Prominente auf YouTube

Das Online-Video-Portal YouTube erfreut sich größter Beliebtheit. Pro Tag werden von den Nutzern ca. 65.000 neue Clips hoch geladen und 100 Millionen Videosequenzen angesehen. Nicht ohne Grund hat Google für umgerechnet 1,31 Milliarden Euro das Videoportal gekauft. Neben selbst gedrehten Kurzfilmen findet man auch viele Ausschnitte aus Fernsehsendungen und weiteres urheberrechtlich geschütztes Material. In den seltensten Fällen haben die Rechteverwerter oder Urheber der Veröffentlichung dabei zugestimmt. Dies macht für die Nutzer einerseits einen Teil des Reizes aus, andererseits sieht sich YouTube Forderungen nach Schadensersatz oder der Einrichtung von Copyright-Filtern ausgesetzt. Bei veröffentlichten Aufnahmen behält sich YouTube in seinen Geschäftsbedingungen vor, das per Upload veröffentlichte Material zu lizensieren und kommerziell verwerten zu können. Aktuell fordert der US-Medienkonzern Viacom (u. a. mit den Sendern MTV, Nickelodeon und Comedy Central) die Löschung von ca. 100.000 Videos mit Mitschnitten aus dem Programm seiner Fernsehsender.

Neben urheberrechtlichen Auseinandersetzungen um fehlende Lizenzen zum Upload und der Nutzung solcher TV-Ausschnitte gibt es auch immer wieder spektakuläre Fälle, bei denen Videomaterial von Prominenten ohne deren Wissen,bei YouTube veröffentlicht wird. Oftmals stellt dies einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht dar. Als besondere Ausprägung davon existiert das Recht am eigenen Bild. In Deutschland ist dieses in § 22 Satz 1 Kunsturheberechtsgesetz (KUG/KunstUrhG) verankert. Es besagt, dass grundsätzlich jeder Mensch darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Für Prominente (Personen der Zeitgeschichte) kann dieses Recht in Deutschland nach § 23 Absatz 1 KUG jedoch eingeschränkt sein. Unterschieden wird dabei zwischen “absoluten Personen der Zeitgeschichte” und “relativen Personen der Zeitgeschichte”. Die zweite Personengruppe (“relative P.d.Z.”) ist im Zusammenhang mit einem geschichtlichen Ereignis der Öffentlichkeit bekannt geworden (Papst-Attentäter). Photos und Bilder dieser Personen dürfen ohne Einwilligung nur im Zusammenhang mit diesem geschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden. Bei der ersten Gruppe (“absolute P.d.Z.”) handelt es sich um Personen, die aufgrund ihrer Stellung, Taten oder Leistungen außergewöhnliche Dinge geleistet haben und deswegen derart in der Öffentlichkeit stehen, dass ein besonderes Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht. Diese Personen dürfen auch ohne Einwilligung fotografiert und das Material verbreitet werden. Jedoch ist dies immer nur dann möglich, wenn die Schutzzone der unantastbaren Intimsphäre nicht verletzt wird (§ 23 Absatz 2 KUG). In vielen Fällen bei veröffentlichen Videos bei YouTube ist jedoch genau dies das Problem.

Die Ex-Frau von Fußball - Star “Ronaldo” beim Sex am Strand von Sao Paulo, die Vize-”Miss Schweiz” Xenia Tchoumitcheva im String - Tanga an der Küste Sardiniens, die Hotel-Erbin Paris Hilton “oben ohne” oder beim Sex, Handy-Videos von Lehrern und unzählige weitere intime Aufnahmen von mehr oder weniger prominenten Stars aus Politik, Gesellschaft, Film, Fernsehen oder dem Musikbusiness finden sich auf YouTube. Nicht allen ist dies dabei auch unrecht, ist doch YouTube auch ein Gradmesser für die Popularität von Prominenten. Nur wer Schlagzeilen macht kann sich in diesem Geschäft gut verkaufen. Diejenigen, die sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlen, versuchen durch Klagen ihre Bilder entfernen zu lassen. Einmal veröffentlicht sind die Aufnahmen jedoch Teil des kollektiven Online-Gedächtnisses. Zudem ist es juristisch sehr kompliziert Verletzungen des Recht am eigenen Bild auf internationalen Web2.0-Portalen wie YouTube zu verfolgen.

Fazit:
Bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ist in jedem Einzelfall genau zu prüfen, inwieweit ein juristisches Vorgehen erfolgreich sein kann und ob überhaupt ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild vorliegt. Grundsätzlich besteht bei der unberechtigten Veröffentlichung eines Bildes ein Anspruch auf Unterlassung. Daneben gibt es die Möglichkeit Schadensersatz (auf Grundlage der Berechnung einer fiktiven Lizenzgebühr) und Schmerzensgeld zu verlangen.

Diskussion zum Thema: Recht am eigenen Bild - Bilder auf der Homepage

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert


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Labels: Urheberrecht
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