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Inzwischen hat sich in der Berichterstattung der Presse und im allgemeinen Sprachgebrauch das Wort “Raubkopie” oder “Raubkopierer” für Kopien/das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken durchgesetzt. Dieser Wortgebrauch ist jedoch sehr umstritten, da das Kopieren einer CD, DVD oder von MP3-Files juristisch nicht mit einem Raub zu vergleichen ist. Bei einem Raub wird die bewegliche Sache mithilfe von Gewalt oder körperlicher Bedrohung erlangt. Dies ist beim Kopieren von urheberrechtlich geschütztem Material nicht der Fall. Im deutschen Urheberrecht kommt der Begriff der “Raubkopie” deswegen auch nicht vor. Kampagnen der Filmwirtschaft oder anderen Rechteinhabern mit Slogans wie “Raubkopierer sind Verbrecher” oder “Raubkopierer können sich nicht verstecken” dienen alleine der Abschreckung. Nicht jede Kopie urheberrechtlich geschützten Materials ist strafbar. Es gibt beispielsweise das Recht zur Privatkopie in § 53 UrhG. Diese Regelung ist eine Schrankenvorschrift im Urheberrecht die das ausschließliche Nutzungsrecht des Urhebers einschränkt. Die Privatkopie kann an Dritte weiter gegeben werden, muss aber im privaten Kreis (verknüpft durch ein “persönliches Band”) bleiben. Deswegen fällt die Weitergabe in Online-Tauschbörsen in den allermeisten Fällen nicht mehr darunter. Praktisch ist das Recht zur Privatkopie inzwischen durch DRM-Systeme jedoch stark eingeschränkt, da es nach §§ 95a ff. UrhG untersagt ist einen wirksamen Kopierschutz zu umgehen.
In einem aktuellen Fall hatte das AG Meschede über den Fall eines Familienvaters aus dem Sauerland zu entscheiden. Dieser hatte aus dem Internet über 100 verschiedene urheberrechtlich geschützte Werke aus den Bereichen Film, Musik und PC-Spiele herunter geladen. Anschließend hatte er sie auf CDs gebrannt und zu Hause gelagert. Das Gericht stellte das Verfahren wegen Verletzung des Urheberrechts gegen Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 2300.- Euro ein. Der Richter wies jedoch daraufhin, dass der “Raubkopierer” noch mit zivilrechtlichen Forderungen der Rechteinhaber zu rechnen habe. Vor dem Hintergrund dieser Forderungen verfügte der Richter die Einstellung des Verfahrens.
Vor dem Landgericht Mühlhausen hat gestern einer der bislang größten Prozesse in Thüringen gegen mutmaßliche “Raubkopierer” begonnen. Den vier Angeklagten wird vorgeworfen im Zeitraum von Juni 2003 bis September 2004 “Raubkopien” von Software, Filmen, Musik-Dateien und PC-Spielen im Internet auf der Webseite “ftp-welt.com” verkauft zu haben. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten die gewerbsmäßige und unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützten Materials vor. Dabei geht es um eine Schadenssumme von ca. 850.000,- Euro. Am ersten Tag der Verhandlung legten die Beklagten bereits Geständnisse ab. Dem war ein sog. “Deal” vorausgegangen. Hierbei handelt es sich um Absprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und der Verteidigung über die zu erwartende Strafe. In diesem Fall ging es um das Angebot der Verhängung von Verjährungsstrafen und der Zahlung von Geldbußen in Höhe von jeweils 90.000.- Euro. Da ein “Deal” im Strafprozessrecht nicht geregelt ist, wird er von Kritikern häufig als “Handel mit der Gerechtigkeit” bezeichnet.
Das Verfahren gegen einen der Angeklagten wurde gestern bereits gegen Zahlung von 2500.- Euro Geldbuße und der Ableistung von 100 Arbeitsstunden eingestellt. Nach Ansicht des Gerichts habe er in dem Fall nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Der nächste Verhandlungstermin ist am 21.02.2007. Von den ca. 15.000 Kunden des Quartetts hat die Polizei nach eigenen Angaben die Identitäten der meisten Personen ermittelt. Es wurde bekannt, dass parallel alleine in Thüringen gegen 120 Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Dabei kam es auch schon zu Hausdurchsuchungen und Verurteilungen.
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Fazit:
Immer wieder kommt es zu größeren Strafverfahren wegen dem illegalen Kopieren und Vertreiben urheberrechtlich geschützter Werke. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen können vor allem die zivilrechtlichen Forderungen der Rechteinhaber teure Folgen haben. Um das Kostenrisiko zu begrenzen, ist es in solchen Fällen wichtig schnell einen spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Urheberrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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