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RapidShare reicht Klage gegen GEMA ein

Der Shared Hosting-Anbieter RapidShare stellt seinen Kunden Web-Speicher zur Verfügung. Die GEMA ist in der Vergangenheit mehrfach rechtlich gegen den Anbieter vorgegangen. Sie erwirkte zuletzt im Januar 2007 eine einstweilige Verfügung gegen den Datei-Tauschdienst. Im März 2007 wurde vom LG Köln der Widerspruch zurück gewiesen und die einstweilige Verfügung gerichtlich bestätigt . Die GEMA warf RapidShare vor, auf seinem angebotenen Speicherplatz Urheberrechtsverletzungen durch Dritte geduldet zu haben. Das LG Köln sah durch die Praxis und das Angebot des Unternehmens eine rechtliche Haftung als gerechtfertigt an. Der Anbieter sieht durch das Urteil sein Geschäftskonzept in Gefahr und geht nun seinerseits mit rechtlichen Mitteln gegen die GEMA vor. RapidShare hat deswegen nun beim Landgericht Düsseldorf eine negative Feststellungsklage eingereicht. Ziel ist die Schaffung von Rechtssicherheit.

In einer Pressemitteilung vom 18.04.2007 führt der Sharehoster zu den Gründen  aus: "Das Verfahren soll klären, wie weit die Pflichten eines Webhosters reichen, um den Missbrauch seines Angebots und Rechtsverletzungen durch einzelne Nutzer zu verhindern. Im Mittelpunkt steht die Unterscheidung zwischen Dateien und Musikwerken: Fraglich ist insbesondere, ob sich die Pflichten des Hosters darauf beschränken die Dateien zu löschen, über deren illegale Speicherung er unterrichtet wurde, oder ob er gezwungen ist den Zugang zu allen Files zu sperren, die das vom Urheber gemeldete Musikwerk enthalten. Da ein Titel in verschiedenen Dateiformaten und unter unterschiedlichen Namen gespeichert werden kann, müsste der Anbieter in diesem Fall Inhalte vorab prüfen, um Rechtsverletzungen zu vermeiden. Das Telemediengesetz sowie die europäische Gesetzgebung befreien Hoster jedoch ausdrücklich von proaktiven Prüfungspflichten."

RapidShare will nun Klarheit über die unsichere Rechtslage schaffen. Der Gesetzgeber hatte es im Zuge der Einführung des neuen Telemediengesetzes (TMG) versäumt, klare Regelungen zur Frage der Haftung für Host-Provider in das Gesetz zu integrieren. Mehrere Branchenverbände wie die Bitkom oder eco sowie die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Anbieter (FSM) hatten vehement gefordert, die umstrittenen Fragen klar zu regeln.

Fazit:
Bis der Gesetzgeber in der Zukunft die Frage der Haftung eindeutig regelt, herrscht eine große rechtliche Unsicherheit. Die Entscheidung des LG Düsseldorf hinsichtlich der negativen Feststellungsklage von RapidShare gegen die GEMA wird deswegen mit großer Spannung erwartet. Auf absehbare Zeit wird die Haftung von Anbietern und Betreibern von Community-Portalen oder wie in diesem Fall einem Datei-Tauschdienst von verschiedenen Gerichten aller Voraussicht nach sehr unterschiedlich bewertet werden.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Urheberrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert


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Labels: Urheberrecht
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