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AGB von Springer für freie Journalisten teilweise rechtswidrig

Das Landgericht Berlin (Az.: 16 O 106/07, Urteil vom 05.06.2007) hat gestern entschieden, dass die Axel Springer AG Teile ihrer neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für freie Journalisten, die seit Januar 2007 verschickt wurden, nicht mehr verwenden darf. Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) hatte im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Konzern insbesondere unklare Regelungen zur Vergütung von Wort- und Bildbeiträgen kritisiert.

Das Gericht hat nun eine einstweilige Verfügung erlassen. Danach wurde die weitere Nutzung der strittigen Regelungen in den AGB vorerst untersagt. Das LG hielt es für rechtswidrig, dass eine zusätzliche Vergütung bei der mehrfachen Nutzung von Beiträgen nicht klar geregelt wurde. Ebenfalls rechtswidrig ist nach Ansicht des Gerichts die Regelung, dass bei einer Nutzung der Beiträge im Rahmen von Werbung eine gesonderte Vergütung vereinbart werden könne, jedoch nicht müsse. Auch die Formulierung, dass bei fehlender Nennung des Urhebers keine zusätzliche Vergütung gezahlt werden müsse, stufte das Gericht als unzulässig ein. Der Vorsitzende der DJV Michael Konken kommentierte die Entscheidung wie folgt: "„Wir begrüßen, dass die Richter mit ihrer Entscheidung die Rechte und Ansprüche der Freien, die für die Zeitungen und Zeitschriften aus dem Axel Springer-Verlag arbeiten, stärken“ Und weiter: "Die Richter haben weitestgehend eine Entscheidung im Sinne unserer freien Kolleginnen und Kollegen getroffen. Es war äußerst wichtig, dass die neuen AGB auf diesem Weg eingeschränkt wurden.“

Allerdings folgte das Gericht nicht in allen Punkten dem Antrag der DJV. Insbesondere sah das LG die vielfach umstrittenen Klauseln zur unbeschränkten Einräumung von Nutzungsrechten an Wort- und Bildbeiträgen durch Springer als zulässig an.

Fazit:
Zwar darf die Axel Springer AG weiterhin die Beiträge ihrer freien journalistischen Mitarbeiter unbeschränkt nutzen, allerdings muss den Urhebern nun wenigstens ein entsprechendes Honorar für die mehrfache Nutzung gezahlt werden. Beide Seiten haben nun noch die Möglichkeit Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einzulegen. Ob eine der Parteien davon Gebrauch machen wird, ist aktuell noch nicht bekannt.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Urheberrecht im Internet: Rechtsanwalt Sören Siebert


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Labels: Urheberrecht
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