Saint Tropez ist ein beschaulicher Hafenort an der französischen Mittelmeerküste. Nicht nur für den durchschnittlich berühmten Frankreich-Liebhaber, sondern auch für viele Prominente, ist der Ort ein Platz zum verweilen und genießen. Je prominenter allerdings der Urlauber, desto eher wird er, zu seinem Verdruss, von Photographen verfolgt, abgelichtet und kann am nächsten Morgen sein Abbild in einer Illustrierten, Zeitschrift oder im Internet betrachten.
Nach § 22, 23 KunstUrhG dürfen Bildnisse einer Person jedoch grundsätzlich ohne Einwilligung nur verbreitet werden, wenn es sich um eine Berichterstattung über ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung handelt. Ob der Spaziergang von Oliver Kahn mit seiner Freundin auf der Hafenpromenade in Saint Tropez ein solches war, hatte nun der VI. Zivilsenat des BGH (Az.: VI ZR 164/06, Urteil vom 03.07.2007) zu entscheiden. Die Beklagte veröffentlichte in Ausgabe 30 / 2005 der Zeitschrift "Frau im Spiegel" das streitgegenständliche Photo.
Die notwendige Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen hat der BGH nun zu Gunsten von Oliver Kahn entschieden. Insbesondere hinsichtlich der Frage ob es sich beim Spaziergang um ein Ereignis mit zeitgeschichtlicher Bedeutung gehandelt habe, führte das Gericht in der Pressemeldung Nr. 87/2007 aus: "Das kann für den vorliegenden Fall nicht bejaht werden. Auch wenn die Presse grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, was sie für berichtenswert hält, muss bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Anspruch der Öffentlichkeit, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden, und dem Schutz des Betroffenen berücksichtigt werden, dass der Beitrag selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes keinen Vorgang von zeitgeschichtlichem Interesse betrifft, zumal die beanstandete Aufnahme den Kläger und seine Begleiterin im Urlaub zeigt, der auch bei "Prominenten" zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört."
Fazit:
Der BGH hat mit seiner Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zum Umgang mit Photos prominenter Personen konsequent weiter verfolgt. Der Rechtsanwalt des beklagten Verlages kritisierte diese Entwicklung. Der BGH habe den Schutz prominenter Personen in seinen letzten Entscheidungen immer stärker betont. Für die Verlage werde es deswegen immer schwieriger, eine angemessene Beurteilung zu finden, wo die Grenze zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz verläuft.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Persönlichkeitsrecht im Internet: Rechtsanwalt Sören Siebert
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