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Videoportal Veoh vs. Universal Music Group

Die Universal Music Group erwägt nun gegen das US-amerikanische Videoportal Veoh eine Klage. Der Musikkonzern wirft den Betreibern vor, dass diese mit ihrem Angebot das Urheberrecht verletzt haben sollen. Veoh wehrt sich nun dagegen und hat seinerseits eine Feststellungsklage vor einem Bezirksgericht in den USA eingereicht. Das Gericht soll klären, ob das Angebot des Unternehmens im Rahmen des DMCA (Digital Millenium Copyright Act) unter eine Ausnahmeklausel fällt und somit legal ist.

Nach den Ausnahmeregelungen im DMCA können beispielsweise die Zugangs-Provider oder die Internet-Service-Provider (ISP) vor rechtlichen Ansprüchen der Rechteinhaber geschützt sein. Veoh als ISP könnte dann vor einer rechtlichen Verfolgung teilweise geschützt sein, wenn das urheberrechtlich geschützte Videomaterial ohne Wissen der Betreiber auf den Server geladen wurde, dieses sofort nach Kenntnisnahme entfernt wird und der Betreiber durch den Upload keinen unternehmerischen Gewinn erlangt. Desweiteren ist notwendig dass ein Copyright-Beauftragter bereit steht, der sich nur solche Fälle kümmert und dass die rechtliche Situation den Nutzern in den AGB berücksichtigt wird, durch die die User darüber informiert werden.

Universal kritisierte dabei an dem Angebot von Veoh grundsätzlich: "Veoh versucht sein Geschäft auf dem Rücken unserer Künstler und Songwriter aufzubauen, ohne sie für die Nutzung ihrer Werke angemessen zu entlohnen".

Fazit:
Die Entscheidung von Veoh in die Offensive zu gehen ist richtig. Angriff ist die beste Verteidigung - und dies nicht nur im Sinne von Veoh sondern auch für vergelichbare Konstellationen von US-Portalen, die unter den Digital Millenium Copyright Act (DMCA) fallen. In einem vergleichbaren Fall hat Universal in der Vergangenheit bereits einer Einigung mit dem Videoportal YouTube zugestimmt.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung
Urheberrecht und Web2.0: Rechtsanwalt Sören Siebert


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Labels: Urheberrecht
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