Wer rechtmäßig ein urheberrechtlich geschütztes Werk erwirbt, wie z.B. eine Musik-CD, hat das Recht diese für den eigenen Gebrauch auf dem PC zu speichern oder eine Kopie für beispielsweise das Auto zu brennen. Damit wollte sich die Musikindustrie allerdings nicht zufrieden geben.
Was war geschehen?
Im Dezember 2008 reichten sechs große Unternehmen der Musikindustrie, darunter auch die Major-Labels Universal, Sony, Warner und EMI, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Beschwerdeführer rügten, dass das Recht aus § 53 UrhG private Kopien für den eigenen Gebrauch zu erstellen nicht mit dem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG zu vereinbaren wäre. Sie sahen ihre Eigentumsrechte an den Musiktiteln beeinträchtigt, weil viele Kopien illegal an andere Verbraucher abgegeben würden.
Entscheidung des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde wurde von den Richtern als unzulässig abgewiesen, da die Verfassungsbeschwerde zu spät eingereicht wurde. Dies muss innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes geschehen. Anfang 2008 fand eine Novellierung des § 53 Abs. UrhG statt. Dabei wurde allerdings die entsprechende Regelung zur digitalen Vervielfältigung für den privaten Gebrauch nicht verändert. Der Gesetzgeber habe die Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen, so die Richter. Diese gesetzgeberische Klarstellung war bereits im Jahr 2003 erfolgt.
Dazu, ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte, äußerten sich die Richter nicht.
Fazit:
Auch weiterhin ist es den Verbrauchern gestattet, sich digitale Kopien für den privaten Gebrauch zu erstellen. Die Weitergabe an andere Nutzer, etwa über Tauschbörsen, ist ohne Zustimmung der Rechteinhaber dagegen illegal.
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