Für viele Internetnutzer ist die gewöhnliche Programmzeitschrift in Printform kein Thema mehr. Im Internet finden sich mehr als genug Programmführer, die über das aktuelle und auch zukünftige TV-Programm informieren. Aber nicht alle Programmführer erstellen ihre eigenen Übersichten oder Texte. Sie bedienen sich auch gern der Presselounges der einzelnen Sendeunternehmen. Das Landgericht Leipzig hat sich mit diesem Thema befasst.
Was war geschehen?
Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber? und Leistungsschutzrechte von Hörfunk? und Fernsehunternehmen wahrnimmt. Die Beklagte betreibt auf ihrer Internetseite einen elektronischen Programmführer und informiert über zahlreiche Fernsehprogramme. Dabei gibt sie anhand von Übersichten, Texten und Bildern Auskunft über das Fernsehprogramm der aktuellen sowie der jeweils nächsten und übernächsten Woche. Hierzu übernimmt sie fortlaufend die Inhalte der Presselounges der Sendeunternehmen, lädt die dort veröffentlichten Texte und Bilder herunter, speichert diese zwischen und lädt sie zur Darstellung auf ihrer Webseite auf ihren Webserver hoch. Dies tat die Beklagte auch mit den Informationen der wahrnehmungsberechtigten Klägerin. Die Klägerin ging gegen die Verletzung der Nutzungsrechte vor.
Entscheidung des Gerichts
Zu Recht, entschieden die Richter in ihrem Urteil vom 22.05.2009 (Az.: 5 O 2742/08). Bei den eingestellten Bildern handelt es sich um Lichtbildwerke, die unter dem Leistungsschutzrecht des Urhebergesetzes unterfallen. Auch die Texte zur Programmankündigung der Sender sind als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt. Das Gericht führt weiter aus, dass sich die Beklagte auch auch nicht auf § 50 UrhG berufen könne. Demnach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zur Berichterstattung über Tagesereignisse zulässig. Allerdings fehlt es dem Text? und Bildmaterial zur Programmankündigung am aktuellen Bezug, sodass keine Gründe gegeben sind, die Texte und Bilder zu übernehmen.
Fazit
Urheberrechtsverletzungen sind in allen Bereichen des täglichen Lebens zu finden. Wenn jemand die Texte oder Bilder anderer nutzen möchte, muss der Urheber vorher um Erlaubnis gefragt werden. Andernfalls handelt es sich um ein Urheberrechtsverstoß.
Autorin Christin Plescher
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