Verletzt das Fotografieren fremder Gebäude das Eigentumsrecht der Hauseigentümers? Kann das Fotografieren in öffentlichen Parks wirksam untersagt werden? Müssen bei der gewerblichen Nutzung der Bilder etwa von Schloss Sancoussi in Potsam eine "Knipsgebühr" bezahlt werden? Mit diesen Fragen musste sich das OLG Brandenburg auseinander setzen.
Was war geschehen?
Die Klägerin, die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg. Die Parkordnungen sehen unter anderem vor, dass Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmäler zu gewerblichen Zwecken der vorherigen Zustimmung bedürfen und dafür ein angemessenes Nutzungsentgelt zu zahlen ist.
Die Beklagte betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform. Gewerblich und frei beruflich tätige Fotografen haben die Möglichkeit, Fotos auf dem Server der Beklagten ins Internet zu stellen. Sie vermittelt über ihre Plattform interessierten Nutzern den Zugang zu diesen fremden Daten. Die Beklagte berechnet für jeden getätigten Download Gebühren. Die abrufbaren Aufnahmen sind jeweils mit einer „Urheber-Info“ versehen. Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung der gewerblichen Verbreitung von Ablichtungen der stiftungseigenen Baudenkmäler in Anspruch. Das Landgericht Potsdam gab der Klägerin Recht.
Entscheidung des Gerichts
In seiner Entscheidung vom 18.02.2010 (Az.: 5 U 12/09) hob das Brandenburgisches Oberlandesgericht das vorangegangene Urteil auf. Die Richter sind der Auffassung, dass der Klägerin unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Klägerin könne nicht aufgrund ihres Eigentums von der Beklagten verlangen, die gewerbliche Verwertung von Ablichtungen ihrer Parkanlagen und Gebäude zu unterlassen.
Das Gericht stellt klar, dass weder das Fotografieren von Eigentum noch die gewerbliche Verwertung solcher Ablichtungen einen Eingriff in das Eigentum der Klägerin darstelle. Das Eigentumsrecht beschränke sich auf den Schutz der Sache bzw. die Sachsubstanz und auch das Verwertungsrecht könne nur innerhalb dieses Bereiches liegen. Geschützt sei die Verwertung der Sachsubstanz, welche durch Ablichtung und Verwertung von Ablichtungen nicht berührt werde. Nur dann, wenn der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache durch gewerbliche Verwertung eines Dritten beeinträchtigt wird, stünden ihm Schutzrecht zu.
Fazit:
Ein Eigentümer kann das Fotografieren seines Gebäudes in der Regel nicht verbieten. In zwei weiteren Verfahren gegen eine weiter Agentur und einem Fotografen (Az.: 5 U 3/09 und 5 U 14/09) hat das OLG Brandenburg ebenfalls den Beklagten Recht gegeben.
Autorin: Christin Plescher
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