Die vom Film- und DVD-Verleih Capelight Pictures erwirkte Einstweilige Verfügung gegen den File-Hoster Rapidshare wurde aufgehoben. Damit entschied das OLG Düsseldorf, dass der Hoster Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte nicht haftbar gemacht werden kann.
Dieses Urteil sei richtungweisend, meint der Anwalt des Unternehmens Rapidshare. Denn vorausgegangene Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln und Hamburg fielen bisher anders aus und man nahm den Hoster in die Mitstörerhaftung und erlegte ihm Prüfpflichten auf. Diese Urteile (I-20 U 166/0) wurden von den Düsseldorfer Richtern berücksichtigt, doch diese kamen zu einem anderen Ergebnis, bei dem Rapidshare nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte haftbar ist und keine weiteren Maßnahmen ergreifen muss, um gehostete Dateien auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen.
Rapidshare versteht sich als Dienstleister und bietet Internetusern Speicherplatz zum Hochladen beliebiger Dateien und weiter die Möglichkeit, Links zu Dateien an andere weiterzugeben, die diese herunterladen können. Das Unternehmen selbst veröffentlicht keine Inhalte, so dass kein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß vorgeworfen werden kann. Auch als Teilnehmer an Rechtsverstößen der Nutzer kann man Rapidshare nicht belangen, da kein bedingter Vorsatz vorliegt.
Dem Hoster sei auch nicht zuzumuten, in Folge von Prüfpflichten sein Geschäftsmodell in Frag zu stellen, denn eine gezielte Überprüfung ist der Praxis nicht realisierbar. Eine Filterung nach Wortlisten, Film- und Musiktiteln, wie von der Klägerin verlangt, hält das Gericht für unangebracht, ebenso ein Verbot bestimmter Dateinamen, die nicht zuletzt die Meinungsfreiheit unangemessen einschränkt. Der Titel eines Films ist daneben kein Gegenstand des Urheberrechts und kann somit von jedermann als Dateiname verwendet werden. Andere Lösungen, wie die Sperrung von IP-Adressen und ähnlichem, halten die Richter ebenfalls nicht praktikabel.
Grundsätzlich sei eine Filmdatei im Internet als solche nicht zu erkennen, gaben die Düsseldorfer Richter zu bedenken. Selbst die verdächtige Endung „rar“ sei kein Indiz, da es sich dabei um ein Dateiformat zur Datenkompression handelt und sich dahinter alle denkbaren Dateien verbergen können.
Fazit:
Hoster können nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte haftbar gemacht werden, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf entgegen den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Köln.
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