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Die GEMA wollte YouTube verbieten lassen, das Repertoire von insgesamt 75 Künstlern auf der Plattform wiederzugeben. Ein hierzu bestehender Lizenzvertrag zwischen YouTube und der GEMA war 2009 ausgelaufen. Die Verhandlungen über einen neuen Vertrag wurden nach langen Verhandlungen im Mai 2010 ohne Ergebnis abgebrochen. Daher beantraget die GEMA den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
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Entscheidung des Gerichts
Mit Zurückweisung reagierte das Landgericht Hamburg auf den Antrag der GEMA auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Googles Onlinevideoplattform YouTube. Die Richter des Landgericht Hamburg wiesen in ihrer Pressemeldung darauf hin, dass viel für eine Urheberrechtsverletzung durch YouTube spreche, lehnten den Antrag aber wegen fehlender Eilbedürftigkeit ab. Die GEMA hätte die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dass die betroffenen Musikkompositionen auf YouTube veröffentlicht werden, sei lange bekannt gewesen. Auch das einstweilige Verfügungsverfahren sei über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden.
Fazit:
Es wird sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, ob die Inhalte der betroffenen Künstler weiterhin auf YouTube verfügbar sein werden, sofern es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung kommt. Eine neue Vereinbarung über die Vergütung für die Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werken wäre für beide Seiten wünschenswert. Es bleibt zu hoffen, dass die Verhandlungen über eine Einigung durch die ablehnende Entscheidung neue Impulse gewinnen, damit die betroffenen Inhalte einerseits weiterhin für Musikfans abrufbar bleiben und den Künstlern andererseits eine Vergütung zukommt.
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