Das Landgericht (LG) Köln (Az.: 28 O 339/07, Urteil vom 12.09.2007) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Access-Provider bei einer Verletzung des Urheberrechts in einer P2P-Tauschbörse, wenn ihm diese bekannt gemacht worden ist, als so genannter Mitstörer haftbar gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall ging es um die Aufforderung an einen Access-Provider seiner Verpflichtung, die IP - Daten eines Nutzers über die gesetzliche Speicherfrist hinaus verfügbar zu halten, nachzukommen. Die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung - durch einen der Nutzer - war dem Anbieter zuvor durch eine Abmahnung bekannt geworden.
Das Gericht stellte dazu fest, dass Access-Provider verpflichtet sind, die zur Feststellung der Identität des Nutzer notwendigen Bestandsdaten (IP - Adresse, Verbindungszeitpunkt) nicht zu löschen, wenn sie vor Ende der gesetzlich festgelegten Frist zur Löschung der Daten darüber informiert worden sind, dass gegen den Nutzer eine Strafanzeige wegen Verletzung von Leistungsschutzrechten (in diesem Fall des Urheberrechts durch Tausch eines urheberrechtlich geschützten Werkes der Künstlerin Sabrina Setlur in einer P2P-Tauschbörse) gestellt wurde. Das Gericht sieht eine Vorhaltepflicht der Daten bis zu dem Zeitpunkt, bei dem der Antragsteller mithilfe der zur Verfügung gestellten Verbindungsdaten ein staatsanwaltschaftliches Auskunftsverlangen erhält, als notwendig an. Dabei soll diese Vorhaltefrist in einem solchen Fall maximal drei Monate betragen.
Das LG stellte bei seiner Entscheidung zunächst aber auch fest, dass Access-Provider nach Paragraph 8 des Telemediengesetz (TMG) für fremde Inhalte grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden können. Auch seien sie nicht verpflichtet übermittelte oder gespeicherte Informationen der Nutzer zu überwachen oder auf mögliche Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des Gerichts jedoch dann nicht mehr, wenn dem Access-Provider der Verdacht einer konkreten Verletzungshandlung bekannt gemacht wurde. Im vorliegenden Fall ist dies durch eine Abmahnung geschehen.
Fazit:
Das Gericht bestätigt durch die Entscheidung, dass grundsätzlich auch Access-Provider ab Kenntniserlangung als so genannte Mitstörer haftbar gemacht werden können. Im vorliegenden Fall betraf dies die Verpflichtung zur Unterlassung der Löschung von Bestandsdaten von Kunden gegen die eine Strafanzeige wegen Verletzung des Urheberrechts vorgelegt wurde. Durch die Verlängerung der Datenspeicherung - über die gesetzliche Frist bis zur Löschung von sieben Tagen - sah das Gericht dabei weder den Datenschutz noch das Fernmeldegeheimnis verletzt.
Autor: Philipp Otto
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