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Öffentlicher Gesang verstößt nicht gegen das Urheberrecht

Das Amtsgericht Köln (Az.: 137 C 293/07, Urteil vom 27.09.2007) hat entschieden, dass das öffentliche Singen von Liedern keinen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt. Im konkreten Fall hatte eine Studentenverbindung gegen einen Zahlungsanspruch des Rechteinhabers wegen der Darbietung von Volksliedern vor dem Amtsgericht geklagt. Die Lieder wurden im Rahmen einer öffentlichen Feier, teilweise begleitet von einem Klavierspieler, gesungen.

Das AG gab den Studenten nun Recht und wies den Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zurück. Das Gericht sah im konkreten Fall durch das Singen der Volkslieder keine Verletzung des Urheberrechts verwirklicht. Insbesondere handelt es sich „nicht um eine Darbietung im Sinne von § 19 Abs.2 UrhG, sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist“. Das Gericht schränkte zwar ein, dass auch Nicht-Mitglieder der Studentenverbindung daran teilgenommen hätten, doch ist damit noch nicht die Voraussetzung des Tatbestandsmerkmals „öffentlich“ begründet: „Nicht alles was öffentlich geschieht, ist (…) deswegen zwangsläufig eine Darbietung“. Daran ändert auch der Einsatz eines Klavierspielers nichts, denn es handelt sich hierbei „um eine Begleitung, die den Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu stützen oder die Feierlichkeit des Geschehens zu unterstreichen“.

Ob das Singen von Liedern einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt, wurde im vergangenen Jahr auch in Australien diskutiert. Dort sah der Entwurf für eine Neufassung der Copyright-Gesetze vor, dass selbst das Singen von bekannten Weihnachtsliedern einen Verstoß darstellen sollte. Diese Überlegung hatte weltweit für Aufsehen gesorgt. Die Gesetzesnovelle passierte in einer abgemilderten Form inzwischen beide Kammern des Parlaments. Die strittigsten Überlegungen wurden dabei wieder entfernt. Auch in Australien darf weiter gesungen werden.

 

Fazit:

Das AG Köln hat im vorliegenden Fall eine praxisnahe Entscheidung getroffen. Singen ist erlaubt. Allerdings ist nicht jede Form der Aufführung oder Darbietung dadurch erlaubt. Hier gilt es im Einzelfall zu unterscheiden. 

Autor: Philipp Otto

 Rechtsberatung Urheberrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert


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Labels: Urheberrecht
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