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Internet-TV: Online-Videorekorder Save.TV bleibt zulässig

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Bereits 2009 hatte der BGH entschieden, dass der Online-TV-Rekorder “Save.TV” nicht zwingend gegen das Urheberrecht von Rundfunkanstalten verstößt. Nun hatte das OLG Dresden abschließend zu entscheiden, wie es um die Zulässigkeit des Dienstes steht.

Was war geschehen?

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Bei Save.TV handelt es sich um einen sog. “Online-Videorekorder”, der es registrierten Nutzern kostenpflichtig erlaubt, TV-Sendungen individuell im Internet aufzunehmen und später dem jeweiligen Nutzer zum Download bereitzustellen. Ein deutscher Privatsender, die RTL Television GmbH, sah in dem Geschäftsmodell einen Verstoß gegen seine urheberrechtlichen Verwertungsrechte, insbesondere eine Verletzung seiner Vervielfältigungs- und Weitersenderechte, und begehrte Unterlassung auf dem Rechtsweg.

RTL verfolgte den Instanzenzug bis zum obersten deutschen Zivilgericht in Karlsruhe, welches die Entscheidung schließlich zur endgültigen Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwies.

Entscheidung des Gerichts

Die Richter des Oberlandesgerichts Dresden gingen in ihrer Entscheidung von Mitte Juli (Urteil vom 12.07.2011 - Az.: 14 U 801/07) zunächst davon aus, dass keine Verletzung des Vervielfältigungsrechts von Rundfunkanstalten wie RTL gegeben ist. Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung mehrere Voraussetzungen genannt, mit denen keine Vervielfältigungsrechte durch einen Online-TV-Rekorder Dienst wie Save.TV verletzt werden. Ein vom OLG Dresden bestellter, unabhängiger Sachverständiger sah diese Voraussetzungen im Fall von Save.TV als erfüllt an:

Der Online-TV-Rekorder erstellt lediglich Privatkopien in einem automatisierten Verfahren, welche vom jeweiligen Nutzer auf der Plattform initiiert werden. Dieser Aufzeichnungsvorgang, auch wenn er über das Internet geschieht, entspricht im Grunde dem Herstellen von Privatkopien durch einen analogen, herkömmlichen Videorekorder. Darin kann nach Ansicht der Dresdner Richter - entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs - keine Verletzung des Vervielfältigungsrechts von RTL und damit kein Urheberrechtsverstoß gesehen werden.

Lediglich hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Weitersenderechts haben sich die Richter des OLG Dresden nicht abschließend entschieden, ob eine solche gegeben ist. Die RTL-Tochter VG Media hatte eine Lizenzierung der Weitersendungsrechte an Save.TV verweigert. Allerdings nimmt der Betreiber des Videorekorder-Dienstes eine Einräumung der Rechte durch Hinterlegung an, da die VG Media nach seiner Ansicht zur vertraglichen Einräumung verpflichtet gewesen ist. Für eine endgültige Entscheidung in diesem Punkt ist jedoch die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) abzuwarten.

Fazit:

Der bereits sechs Jahr andauernde Rechtsstreit findet zumindest hinsichtlich der Verletzung des Vervielfältigungsrechts von RTL ein Ende: Eine Verletzung konnten die Dresdner Richter nicht sehen; Save.TV bleibt weiterhin zulässig. Allerdings folgt aus der Entscheidung kein genereller Freibrief für gleichartige Dienste, sondern nur, wenn die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen dort ebenfalls gegeben sind.

Hinsichtlich der Weitersenderechte ist wohl zu erwarten, dass Save.TV nötigenfalls die Frage auch durch den BGH abschließend klären lässt, um auch hier schnellstmöglich Rechtssicherheit durch eine endgültige Entscheidung zu erlangen.

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