Anzeige
Lässt man sich das Nutzungsrecht an einem Werbeträger einräumen, so fragt sich, wie weit diese Rechteeinräumung reicht. Das LG Köln hatte in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden, ob das urheberrechtliche Nutzungsrecht für Bilder auf einer Webseite auch für einen Fotoband gilt.
Ein Hotelbetreiber beauftragte einen Fotografen, von seinem Hotel Innenansichten anzufertigen. Die Vereinbarung, die allerdings nicht schriftlich abgeschlossen wurde, umfasste ein Nutzungsrecht für die Webseite und ein Werbeprospekt.
Anzeige
Anschließend stellte der Auftraggeber die Bilder des Fotografen einem Verlag für einen Fotoband „Innenarchitektur weltweit“ zur Verfügung. Als der Fotograf seine Bilder entdeckte, mahnte er den Betreiber des Hotels erfolglos ab und beschritt den Rechtsweg. Er forderte Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz.
Das Landgericht Köln hatte Anfang Mai 2010 (Urteil vom 05.05.2010 – Az.: 28 O 229/09) zu entscheiden, ob sich ein Nutzungsrecht von Bildern auf einer Webseite auch auf einen Fotoband erstreckt. Im Ergebnis sprachen die Kölner Richter dem Fotografen die begehrten Ansprüche zu, da der Hotelbetreiber gegen das Recht auf Vervielfältigung gem. § 16 Abs. 1 UrhG sowie das Verbreitungsrecht gem. § 17 Abs. 1 UrhG verstieß. Trotz fehlender schriftlicher Vereinbarung war zwischen den Parteien unstreitig, dass sich das Nutzungsrecht nur auf die Webseite und Werbeprospekte bezieht.
Das Gericht prüfte schließlich noch, ob dem Hotelbetreiber ein Nutzungsrecht zur Verwendung und Freigabe der Bilder für einen kommerziellen Fotoband im Rahmen der sog. Zweckübertragungslehre gem. § 31 Abs. 5 UrhG zustehen kann. Danach muss die Nutzung der Bilder im Fotoband vom zugrundeliegenden Vertragszweck als erfasst angesehen werden. Dies verneinte das LG Köln, nicht zuletzt, weil der Fotografenvertrag insbesondere zur Werbung für das Hotel erfolgte, und die Richter dies beim streitgegenständlichen Fotoband „Innenarchitektur weltweit“ nicht als Hauptzweck ansahen. Dort stand vielmehr der kommerzielle Vertrieb des Fotobands im Vordergrund.
Dem Hotelbetreiber wurde vorliegend außerdem nur ein einfaches Nutzungsrecht und gerade kein ausschließliches Recht vom Fotografen eingeräumt. Dem Fotografen blieb somit die Möglichkeit, weiteren Interessenten Nutzungsrechte an den Bildern einzuräumen. Nach Ansicht der Kölner Richter wäre dies aber sinnlos gewesen, wenn der Hotelbetreiber hätte berechtigt sein sollen, die erstellten Lichtbilder ebenfalls Dritten zur kommerziellen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus sprach das Gericht dem Fotografen den begehrten Schadensersatzanspruch gem. § 97 UrhG zu. Danach hat der Hotelbetreiber den Schaden zu ersetzen, der durch die Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Fazit
Das Urteil des LG Köln überrascht nur wenig: Wird die Nutzung der Bilder inhaltlich auf ein bestimmtes Medium beschränkt, so ist auch nur deren Nutzung zulässig. Auch die Zweckübertragungslehre konnte den Hotelbetreiber im vorliegenden Fall aus den oben genannten Gründen nicht davor bewahren, dass das LG Köln dem Fotografen die Ansprüche zusprach.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.