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Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem aktuellen Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einem Lernspiel für Kinder Urheberrechtsschutz zugesprochen werden kann.
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Bei den streitgegenständlichen Parteien handelte es sich um Entwickler von Lernspielen für Kinder. Die klagende Entwicklerin entwarf und vertrieb ein Lernspiel, das aus mehreren Übungsheften und einem Kontrollgerät bestand. Der Anwender muss dabei nach der Aufgabenstellung im Heft die durchnummerierten und mit Farbmustern versehenen Plättchen einem bestimmten Feld auf einem Kunststoffkasten zuordnen und kann anschließend die Lösung überprüfen.
Der beklagte Entwickler stellte ebenfalls ein Lernspiel her, welches im Grundsatz demjenigen der Klägerin entsprach. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen ihr Urheberrecht an dem von ihr entwickelten Spiel und begehrte Unterlassung sowie Zahlung von Schadensersatz auf dem Rechtsweg.
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gab der klagenden Entwicklerin in seiner Entscheidung von Anfang Juni (Urteil vom 01. Juni 2011 – Az.: I ZR 140/09) Recht. Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Lernspiele grundsätzlich nach § 2 Absatz 1 Nr. 7 UrhG als Darstellung wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein können.
Bereits Darstellungen einfachster wissenschaftlicher Erkenntnisse können geschützt sein, so die Richter. Entscheidend ist die Form der Darstellung des Lernspiels, die – um Urheberrechtsschutz zu erlangen – ein gewisses Maß an Eigentümlichkeit aufweisen muss. Dies gilt nach Ansicht der Karlsruher Richter bereits dann, wenn das alltägliche Element eines solchen Lernspiels durch kreative oder gar einzigartige Darstellungen ersetzt wird. Anders als das Berufungsgericht geht der Bundesgerichtshof jedoch davon aus, dass der Inhalt der „Darstellung wissenschaftlicher Art“ für den Urheberrechtsschutz ohne Bedeutung ist, also es ohne Bedeutung ist, dass die Aufgaben und sonstigen Inhalte des Lernspiels der Beklagten sich von jenen der Klägerin unterscheiden.
Fazit
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies nun zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück. Dieses hat nun zu entscheiden, ob das Lernspiel der beklagten Entwicklerin eine eigentümliche Formgestaltung aufweist.
Sollte das Berufungsgericht den Urheberrechtsschutz bejahen, aber als niedrig einstufen, könnten bereits geringfügige Abweichungen in der Gestaltung des Spiels zur Folge haben, dass eine Urheberrechtsverletzung im Ergebnis verneint werden muss. Im anderen Fall wäre das Anbieten eines nahezu identischen Spiels durch die Beklagte als rechtswidrig einzustufen.
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