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Damit eine Melodiefolge urheberrechtlichen Schutz erlangt, ist ein gewisses Maß an Individualität und das Überschreiten der erforderlichen Schöpfungshöhe nötig. Das OLG München hatte zu entscheiden, ob dies für den bekannten McDonalds-Werbejingle „Ich liebe es“ der Fall ist.
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Ein Komponist wurde von einer Werbeagentur beauftragt, für die Fast-Food-Kette „McDonalds“ einen Werbejingle zu komponieren. Hierfür erhielt der spätere Kläger eine Vergütung in Höhe von 1.500 EUR. Als er darauf aufmerksam wurde, dass McDonalds den Jingle in der Werbung verwendete, verklagte er das Fast-Food-Unternehmen wegen nicht genehmigter Verwendung und Veröffentlichung der Melodie.
Er begehrte Auskunft über die Reichweite der Nutzung sowie einen Schadensersatzanspruch. Der beklagte Betreiber der Fast-Food-Kette hingegen war der Ansicht, dass die geschaffene Melodiefolge nicht als urheberrechtlich geschützt anzusehen war.
Die Vorinstanz des Landgericht München wies in seiner Entscheidung (Urteil vom 18.08.2010 – Az.: 21 O 177/09) die Klage des Komponisten mangels Erreichens der erforderlichen Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe ab. Der klagende Komponist legte daraufhin Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein, woraufhin das Oberlandesgericht München über die Klage des Komponisten zu entscheiden hatte (Urteil vom 18.08.2011 – Az.: 6 U 4362/10).
Auch die Richter des OLG München verneinten im Ergebnis die erforderliche Schöpfungshöhe der bekannten Werbemelodie und stuften die Komposition im Ergebnis als „musikalischen Allerweltsfloskel“ ein, die über keinen urheberrechtlichen Schutz verfügt.
Der zum Beweis für die eigene Komposition des Klägers vorgelegten CD konnte die streitgegenständliche Melodie nach Ansicht der Münchner Richter „nur schwer entnommen werden“. Eine besondere Charakteristik könne der Tonfolge, die „im üblichen Stil des in deutscher Sprache gesungenen Raps“ komponiert wurde, aufgrund seiner Schlichtheit nicht entnommen werden, so die Richter. Die Melodiefolge, bestehend aus einer Terz und einer Sekunde, ist im Ergebnis zu kurz und schlicht, um die Schöpfungshöhe gem. § 2 Abs. 2 UrhG erreichen zu können.
Fazit
Die Richter des OLG München bestätigen die Vorinstanz und verneinten den Urheberrechtsschutz für die bekannte Werbemelodie. Bei der Entscheidung des OLG München handelte es sich um die letztinstanzliche Entscheidung, da die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde.
Der Werbejingle ist damit als nicht urheberrechtlich geschützt anzusehen und kann aus urheberrechtlicher Sicht von jedermann frei verwendet werden. Allerdings sollte dies zumindest aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unterlassen werden, um kostenpflichtigen Abmahnungen wegen Verwechslungsgefahr gem. § 5 Abs. 2 UWG vorzubeugen.
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