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Die Rechtsprechung zum Suchmaschinengiganten Google wird immer umfassender. Während der BGH erst letztes Jahr die Google-Bildersuche aus urheberrechtlicher Sicht als zulässig ansah, hatte das KG Berlin nun zu entscheiden, ob Google für Rechtsverletzungen im Suchergebnis haftet.
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Sucht ein Internetuser bei Google nach einem bestimmten Begriff, so wird im Suchergebnis zu jeder gefundenen Webseite nur ein kleiner Textauszug (sog. „Snippet“) angezeigt. Aufgrund der automatischen Erfassung der Webseiten wird dabei nicht die Kernaussage des Textes, sondern vielmehr ein beliebiger Auszug angezeigt.
So wurde ein Buch-Autor bei einer Google-Suche nach seinem eigenen Namen darauf aufmerksam, dass sich im Suchergebnis auch ein Artikelauszug aus einer Tageszeitung fand, der unter anderem folgenden Text enthielt: „Showbusiness: Eklat – (…) tritt unter Buhrufen ab…“. Tatsächlich handelte es sich um einen satirischen Beitrag, was jedoch erst nach Aufrufen des vollständigen Artikels erkennbar war.
Der Autor sah sich durch das Snippet in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt und sah Google als haftbar für das Suchergebnis an. Er beantragte eine einstweilige Verfügung auf dem Rechtsweg, um Google zur manuellen Entfernung des Snippets zu verpflichten.
Das Kammergericht Berlin wies in seiner Entscheidung (Beschluss vom 25.07.2011 – Az.: 10 U 59/11) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Google nicht verpflichtet ist, einzelne, möglicherweise rechtsverletzende Webseitenauszüge von Hand zu entfernen. Der Autor hat gerade keinen Anspruch auf Entfernung des durch Google angezeigten Textausschnitts.
Dies wird damit begründet, dass im konkreten Fall gar keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben ist. Suchmaschinennutzern ist bekannt, dass die Suchergebnisse vollautomatisch aus fremden Inhalten zusammengestellt werden und nur einen beliebigen Inhalt der durchsuchten Webseite anzeigen, jedoch niemals den gesamten Inhalt geschweige denn die Kernaussage des Textes zutreffend im Snippet darstellen können.
Fazit
Die Entscheidung des Kammergericht Berlins ist zu begrüßen und auf einer Linie mit der Rechtsprechung zur Haftung für fremde Inhalte: es wäre unzumutbar, Google die Pflicht aufzubürden, jedes einzelne Suchmaschinenergebnis vorab manuell auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen und diese redaktionell zu pflegen.
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