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Pippi Langstrumpf: Schadensersatz für den Verkauf von Kostümen?

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Möchte eine Person ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen, so muss er dafür oftmals Lizenzgebühren zahlen. Nutzt er das Werk ohne Lizenz, stehen dem Rechteinhaber Schadensersatzansprüche zu. Wie hoch diese zu bemessen sind, hatte das LG Köln Anfang August zu entscheiden.

Was war geschehen?

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Ein deutscher Discounter hat im Rahmen einer Marketingaktion, die insgesamt eine Woche andauerte, mit der bekannten Pippi Langstrumpf-Figur geworben. Insbesondere bot es Pippi-Langstrumpf-Kostüme mit den typischen Merkmalen der Figur an. Eine Einwilligung seitens der Rechteinhaber, der Erben von Astrid Lindgren, hatte der Supermarkt jedoch niemals erhalten. Die Erben gingen in der Folge im Wege einer Schadensersatzklage gegen den Discounter vor, um die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr zu erwirken.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Köln hat den Discounter Anfang August (Urteil vom 10.08.2011 – Az.: 28 O 117/11) zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000€ verurteilt. Zunächst genieße die Figur von Pippi Langstrumpf aufgrund ihrer individuellen Charaktereigenschaften und den äußeren Gestaltungsmerkmalen eine derartige Eigentümlichkeit, dass es die nötige Schöpfungshöhe i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG übersteigt und damit grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießt. Dabei kommt es wie die Kölner Richter bestätigen gerade nicht darauf an, in welcher Form, also hier insbesondere außerhalb der Literatur- und Filmwelt verwendet wird, da sie auch in der streitgegenständlichen Verwendung Schutz genießt.

Auch konnten die Richter in der konkreten Verwendung keine urheberrechtliche „freie Bearbeitung“ i.S.v. § 24 UrhG durch den Supermarkt sehen. Dazu hätte ein neues eigenständiges Werk geschaffen werden, dass hinreichenden Abstand zum benutzten Werk aufweist. Das ältere Werk müsste gerade in seinen „eigenpersönlichen Zügen verblassen“. Mangels eines solchen hinreichenden Abstands nahmen die Richter auch keine freie Bearbeitung an. Unerheblich war schließlich auch, dass der Name der Figur genannt wurde. Insgesamt war die Nutzung der Pippi Langstrumpf Figur aus urheberrechtlicher Sicht als unzulässig anzusehen.

Das LG Köln kam im Ergebnis damit zu einem Schadensersatzanspruch, dessen Höhe sich nach fiktiven Lizenzgebühren richtet. Für die Werbeaktion im vorliegenden Fall sahen die Richter 50.000€ als angemessen an.

Fazit

Das Urteil überrascht wenig: Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Einwilligung des Rechteinhabers genutzt, so steht diesem ein Schadensersatzanspruch gegen den Verwender zu. Bei bekannten, urheberrechtlich geschützten Werken wie Pippi Langstrumpf können die Lizenzgebühren schnell in den fünfstelligen Bereich gelangen, je nach Art und Umfang der Nutzung. Bislang ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig, da der Supermarkt Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Richter eingelegt hat.

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