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Fotorecht: Kann Christo das Verbreiten von Fotos seiner Werke verhindern?

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Wird ein Kunstwerk ohne Einwilligung des Urhebers fotografiert und damit vervielfältigt, stellt dies grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung dar. Das LG Berlin hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob bei der Veröffentlichung in einer Online-Datenbank eine Ausnahme gegeben ist.

Was war geschehen?

Der Verpackungskünstler Christo und seine bereits verstorbene Frau Jean-Claude realisierten eine Reihe von Kunstwerken, die dadurch gekennzeichnet waren, dass sie verhüllt waren. Eine Foto- und Bildagentur erstellte von diesen Kunstwerken (u.a. vom Berliner Reichstag und dem Pariser Pont Neuf) Fotografien, welche sie anschließend im Internet in ihrer Online-Datenbank verbreiteten. Eine Einwilligung zur Nutzung der Fotografien wurde der Bildagentur vom Künstler nie erteilt.

Da sich der Künstler eine derartige Verbreitung wegen Verletzung seiner Urheberrechte nicht bieten lassen wollte, beschritt er den Rechtsweg und begehrte Unterlassung sowie Schadensersatz.

Entscheidung des Gerichts

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Das Landgericht Berlin gewährte dem klagenden Künstler in seiner Entscheidung von Ende September 2011 (Urteil vom 27.09.2011 – Az.: 16 O 484/10) zumindest den begehrten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt: zunächst genießen die verhüllten Kunstwerke Urheberrechtsschutz als Werke der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Werden derartige Fotografien angefertigt und anschließend im Internet ohne Einwilligung des Rechteinhabers veröffentlicht, so ist diese Vervielfältigung bzw. öffentliche Zugänglichmachung grundsätzlich als eine Urheberrechtsverletzung anzusehen.

Schließlich hatten die Berliner Richter sich noch mit der Frage zu befassen, ob sich die Zulässigkeit aus einer urheberrechtlichen Schrankennorm oder einer sonstigen Ausnahmenorm ergibt. Die Richter gingen in ihrer Entscheidung davon aus, dass weder der § 50 UrhG noch der § 51 UrhG die Nutzung erlauben, da sich die Bildagentur zum einen auf kein konkretes Tagesereignis berief, zum anderen wurde sich im Rahmen der Zitatfreiheit auch nicht inhaltlich mit dem Werk auseinandergesetzt. Auch das Grundrecht der Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG half der Beklagten im vorliegenden Fall nach Ansicht der Berliner Richter nicht weiter.

Die Bildagentur wurde zum Unterlassen verurteilt. Über den parallel geltend gemachten Schadensersatzanspruch soll erst nach Bezifferung eines entsprechenden Klageantrags entschieden werden, dies steht aber noch aus.

Fazit

Bereits 2002 hatte der Künstler Christo in einem Rechtsstreit, der schließlich vor dem BGH entschieden wurde (Urteil vom 24.01.2002 – Az.: I ZR 102/99 – „Verhüllter Reichstag“), obsiegt. Damals ist er erfolgreich gegen einen Verlag vorgegangen, der ohne seine Genehmigung Postkarten vom verhüllten Reichstag verkauft hatte.

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