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Urheberrecht: Haften Seitenbetreiber für die Einbindung fremder RSS-Feeds?

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Um nicht selbst alle Inhalte erstellen zu müssen, binden Webseitenbetreiber oft RSS-Feeds anderer Internetseiten auf der eigenen Webseite ein. Diese Vereinfachung für den Betreiber der Internetseite kann jedoch nach einer aktuellen Entscheidung des LG Berlin schnell zur Haftungsfalle werden.

Was war geschehen?

Im streitgegenständlichen Verfahren hatte der Betreiber einer Homepage einen fremden RSS-Feed auf seiner Homepage integriert. Dadurch wurde auch ein Foto der anderen Internetseite auf seiner Webseite eingebunden. Der betroffene Fotograf der jeweiligen Fotografie sah darin einen Verstoß gegen seine ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Bild. Er beschritt den Rechtsweg und begehrte Unterlassung vom Betreiber der Homepage.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Berlin gab dem Fotografen in seinem Beschluss von Mitte März (Beschluss vom 15.03.2011 – Az.: 15 O 103/11) Recht. Es ist von einem Verstoß gegen das Urheberrecht des Fotografen auszugehen, auch wenn vorliegend für den Besucherstrom der Webseite erkennbar ist, dass es sich bei der Fotografie um eine solche des klagenden Fotografen handelt.

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Der beklagte Webseitenbetreiber hat eigenmächtig den fremden RSS-Feeds eingebunden und sich damit jegliche Inhalte zu Eigen gemacht. Durch die Veröffentlichung der Fotografie auf der eigenen Webseite hat er unberechtigt die urheberrechtlich geschützte Fotografie öffentlich zugänglich gemacht gem. § 19a UrhG und damit in die ausschließlichen Nutzungsrechte des Rechteinhabers eingegriffen. Eine entsprechende Einwilligung des Fotografen hierzu hat niemals bestanden. Der Betreiber der Webseite kann sich auch nicht dadurch der Haftung entziehen, als er in seinem Impressum einen Haftungsausschluss vorhält, so die Berliner Richter.

Fazit

Kann der Betreiber einer Internetseite bei Einbindung eines fremden RSS-Feeds eine Rechtseinräumung für diese Inhalte nicht nachweisen, so ist seine Nutzung als rechtswidrig anzusehen. Allein darin, dass die Inhalte mittels eines RSS-Feeds vorgehalten werden, kann jedenfalls nach Ansicht der Berliner Richter keine konkludente Einräumung von Nutzungsrechten gesehen werden.

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