Eine in Istanbul ansässige Verwertungsgesellschaft, die Mitglied des Dachverbandes aller musikalischen Verwertungsgesellschaften CISAG ist und in der Türkei die Rechte wahrnimmt, wie es in Deutschland Aufgabe der GEMA ist, kann die Urheberrechte ihrer Mitglieder in Deutschland nur geltend machen, wenn sie über die erforderliche Erlaubnis verfügt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Die antragstellende Partei ist eine in Istanbul ansässige Verwertungsgesellschaft, die Mitglied des Dachverbandes aller musikalischen Verwertungsgesellschaften CISAG ist und in der Türkei die Rechte wahrnimmt, wie es in Deutschland Aufgabe der GEMA ist. Die Gegenseite unterhält eine Online-Plattform für türkischsprachige Internetnutzer, von der einzelne Musikwerke, nämlich sogenannte Klingeltöne, heruntergeladen werden können. Die türkische Verwertungsgesellschaft will dem Internetanbieter untersagen lassen, zahlreiche im Einzelnen aufgeführte Musikwerke, welche auf dieser Internetseite als Klingeltöne bereitgehalten würden, zum Verkauf anzubieten oder über die Internetseite zu verbreiten.
Fazit:
Die Kölner Richter stellen fest, dass die türkische Verwertungsgesellschaft nicht zur Wahrnehmung der von ihr geltend gemachten Rechte befugt ist, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland dazu nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügt. Entgegen der Auffassung der Verwertungsgesellschaft könne diese sich nicht auf das
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz berufen. Dieses wolle die Gesellschaften von der Erlaubnispflicht ausnehmen, die nur punktuell urheberrechtliche Drittinteressen verfolgen wollen, deren Geschäftsidee sich darauf aber nicht allgemein gründet. Das treffe auf professionelle ausländische Wahrnehmungsgesellschaften nicht zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder nur gelegentlich die Hilfe deutscher Gerichte in Anspruch nehmen sollten.
28.09.2007 - 6 W 150/07
Oberlandesgericht Köln - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank des
Landes NRW: http://www.nrwe.de
Rechtsberatung Internetrecht: Sören Siebert
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