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Universitäten mit eLearning-Plattformen haben regelmäßig ein Interesse, den Studenten in bestimmten Vorlesungen Auszüge aus Lehrbüchern zur Verfügung zu stellen. Das OLG Stuttgart hatte zu entscheiden, ob das Bereitstellen von solchen Auszügen in einer Online-Plattform zulässig ist.
Auf der eLearning Plattform der Fernuniversität Hagen wurde ein knappes Fünftel eines 476 Seiten umfassenden Lehrbuchs zum Download, Abruf und Ausdruck zur Verfügung gestellt.
Der Alfred Kröner Verlag sah sich dadurch in seinen ausschließlichen Nutzungsrechten verletzt und beschritt den Klageweg gegen die Fernuniversität Hagen. Nachdem die Vorinstanz des Landgerichts Stuttgart zugunsten des Verlags entschied, legte die Fernuni Hagen Rechtsmittel vor dem OLG Stuttgart ein.
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Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Vorinstanz und entschied Anfang April 2012 (Urteil vom 04. April 2012 – Az.: 4 U 171/11), dass es der Fernuniversität Hagen verboten ist, Studenten Auszüge aus einem Lehrbuch als PDF zur Verfügung zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mehr als drei Seiten des Buches auf der Online Plattform angeboten werden sollen.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass zwar § 52a Abs. 1 UrhG vorsieht, urheberrechtlich geschützte Werke für Unterricht und Forschung öffentlich zugänglich zu machen und damit ein entsprechendes Vorgehen zulässig macht. Allerdings erfüllt die Fernuni Hagen nach Ansicht der Stuttgarter Richter nicht die Voraussetzungen dieser Schrankennorm.
Indem auf der Online-Lernplattform der Fernuni Hagen PDF-Dateien zur Verfügung gestellt werden, werden die Voraussetzungen nicht erfüllt. Vielmehr muss es sich nach Ansicht der Richter um ein Format handeln, das mit einer analogen Nutzung vergleichbar ist. Bei der gewählten Art und Weise der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es um keine „kleinen Werkteile“, da dies bei einem Umfang von einem Fünftel nicht mehr angenommen werden kann. Auch sollte der Auszug nicht der „Veranschaulichung im Unterricht“ dienen und war vor allem nicht „geboten“. Den Studenten wurde durch den PDF-Download vielmehr die gesamte Pflichtlektüre aus dem Lehrbuch zur Verfügung gestellt. Ein Erwerb des Buches war damit tatsächlich nicht mehr erforderlich und gefährdete auf diese Art und Weise vielmehr den Absatz des Buches auf dem Buchmarkt.
Fazit
Tatsächlich deckt § 52a UrhG lediglich das Bereithalten zur Ansicht am Bildschirm, nicht aber das Ausdrucken oder die Möglichkeit eines Downloads ab. Die Schrankennorm wird es in dieser Form jedoch bald nicht mehr geben, da sie nach Ende dieses Jahres ersatzlos wegfällt. In der Praxis wird die Norm als untauglich angesehen, da Professoren und Hochschulmitarbeiter durch die Norm eher zu Urheberrechtsverletzungen verleitet werden als dass sie Ihnen Rechtssicherheit verschafft.
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Sören Siebert auf Google+