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Wird in die ausschließlichen Rechte des Urhebers an seinem Werk in rechtswidriger Weise eingegriffen und diese dadurch verletzt, steht dem Rechteinhaber grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zu. Das OLG Köln hatte zu entscheiden, ob es von diesem Grundsatz auch eine Ausnahme gibt.
Im vorliegenden Verfahren war der spätere Kläger Erbe eines russischen Autors, der zu Lebzeiten unter einem Pseudonym literarische Werke veröffentlichte. Ein Verlag veröffentlichte einige der ins Deutsche übersetzten Werke, nachdem die Werke durch einen anwaltlichen Berater als gemeinfrei angesehen wurden. Nach Ansicht des Klägers waren die Werke jedoch nicht gemeinfrei geworden, weswegen er gegen den Beklagten auf dem Rechtsweg vorging und Auskunft, Unterlassung und Schadensersatz verlangte.
Das Oberlandesgericht Köln entschied (Urteil vom 23.09.2011 – Az.: 6 U 66/11), dass dem Kläger lediglich ein Anspruch auf Auskunft und Unterlassung zustehe, jedoch nicht auf Schadensersatz.
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Die Richter begründeten ihre Ansicht damit, dass die ursprünglich urheberrechtlich geschützten Werke zwischenzeitlich gemeinfrei geworden seien. Nach Beitritt der Sowjetunion zum Welturheberrechtsabkommen sei der Urheberrechtsschutz aber wieder von neuem entstanden. Dem Verlag könne zudem nicht der Vorwurf der Vernachlässigung zumutbarer Prüfungspflichten gemacht werden, welcher schließlich zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers führen könne. Vielmehr ist vorliegend von einer Ausnahme auszugehen, da die Werke vom beklagten Verlag zum damaligen Zeitpunkt objektiv als gemeinfrei angesehen werden konnten.
Das Vertrauen der Beklagten in die genehmigungsfreie Nutzung der Werke sei jedenfalls während ihres – aus urheberrechtlicher Sicht – gemeinfreien Daseins auch nach Wiederaufleben der Urheberrechte als schützenswert anzusehen.
Fazit
Grundsätzlich steht dem Rechteinhaber bei einer Verletzung eines Rechts an einem Urheberrecht ein Schadensersatzanspruch zu. Die Kölner Richter hatten jedoch einen außergewöhnlichen Ausnahmefall zu entscheiden, bei dem ein Verlag in gutem Glauben an die Gemeinfreiheit eines Werks dieses Werk benutzte. In diesem Fall stehe dem Verletzten lediglich ein Anspruch auf Auskunft und Unterlassung, jedoch gerade kein Schadensersatzanspruch zu, so die Richter.
Ein Schadensersatzanspruch scheidet stets aus, wenn die Urheberrechtsverletzung z.B. in einer Tauschbörse nicht vom Anschlussinhaber selbst vorgenommen wurde. So wurde in einem anderen Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart die Klage eines Rechteinhabers abgewiesen (Urteil vom 28.0.2011 – Az.: 17 O 39/11), da die Anschlussinhaberin ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen war und damit die Urheberrechtsverletzung entkräften konnte.
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Sören Siebert auf Google+