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Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der urheberrechtlichen Zulässigkeit des sog. „Framing“ zu befassen. Unter Framing wird dabei das Einbinden von Inhalten von fremden Internetseiten auf der eigenen Webseite verstanden.
Im konkreten Fall wurde eine Bildagentur aus der Schweiz darauf aufmerksam, dass ein Online-Reisebüro Lichtbilder von Hotels und Hotelumgebungen verwendete, ohne hierfür die Erlaubnis von der Rechteinhaberin eingeholt zu haben. Dabei wurden die Bilder unter der Überschrift „Dieser Service wird ihnen von *** .de zur Verfügung gestellt“ auf der Webseite dargestellt.
Die streitigen Fotos waren als Teil eines Online-Katalogs eines Reiseveranstalters auf dem Server eines Dritten gespeichert und schließlich mittels Framing auf der Internetseite des Reisebüros eingebunden und damit einsehbar.
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Die schweizer Bildagentur beschritt den Klageweg und verlangte aufgrund der Verletzung ihres Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gem. §19a UrhG Unterlassung der weiteren Verwendung der Bilder.
Schließlich hatte das Oberlandesgericht Köln Mitte März 2012 zu entscheiden (Urteil vom 16.03.2012 – Az.: 6 U 206/11) und verneinte die Haftung des Reisebüros, da dieses weder als Täter noch Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung angesehen wurde.
Bei den mittels „Framing“ auf der Seite des Reisebüros eingebundenen Lichtbildern, die nur bei einem Dritten in dessen Online-Katalog gespeichert waren, kann nach Ansicht der Kölner Richter nicht davon ausgegangen werden, dass das Reisebüro diese Inhalte „öffentlich zugänglich mache“, da sich die Bilder außerhalb von dessen Zugriffsphäre befanden. Die Richter gingen vielmehr davon aus, dass sich das Reisebüro die Bilder in keiner Weise zu Eigen gemacht hat, da die Bilder von Internetnutzern gerade nicht als Inhalte der Webseite des Reisebüros gehalten werden mussten.
Vielmehr gehen die Richter des Oberlandesgerichts Köln nicht zuletzt aufgrund der gewählten Überschrift der Bilder davon aus, dass der verständige Internetnutzer leicht erkennen kann, dass das Reisebüro nicht den Inhalt der Online Kataloge verantworte, sondern lediglich einen vereinfachten Zugang zu dieser Fremdleistung anbieten wollte. Auch kann dem Reisebüro nicht die Pflicht aufgebürdet werden, ohne jeden Anlass zu überprüfen, ob alle, für die Veröffentlichung des mittels Framing eingebundenen Online-Katalogs nötigen Rechte bestehen, da ihr eine solche Überprüfung nach Lage der Dinge weder möglich noch zumutbar ist.
Fazit
Entscheidend hierfür, dass die Richter keine Urheberrechtsverletzung und damit keine Haftung annahmen, ist vorliegend die Tatsache gewesen, dass es für den durchschnittlichen Nutzer erkennbar war, dass fremde Inhalte auf der Webseite eingebunden wurden.
Anders entschied das KG Berlin erst Ende März 2012, als ein Kreditinstitut Kartenmaterial auf seiner Webseite mittels „Framing“ zur Verfügung stellte und den Urheber nicht nannte, also kein Hinweis auf die fremden Rechte erfolgte. Die Berliner Richter bejahten hier eine Urheberrechtsverletzung und damit einen Schadensersatzanspruch.
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Sören Siebert auf Google+