Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH, Az.: I ZR 94/05, Urteil vom 06.12.07) hatte zu entscheiden, ob auch beim Verkauf von Druckern eine so genannte Urheberpauschale anfällt. Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort. Diese vertritt die Rechte von Autoren, Übersetzern und Verlegern. Beklagter war der Technologie-Konzern und Hersteller von Druckern Hewlett-Packard (HP) Company. Die Urheberpauschale wäre dann gerechtfertigt, wenn es sich bei einem Drucker um ein Gerät handelt, dass dazu bestimmt ist, ein urheberrechtlich geschütztes Werk " durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren (mit) vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen.
Der BGH hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass Drucker nicht unter die genannte Funktionsbeschreibung fallen und somit für diese auch keine Urheberpauschale bzw. urheberrechtliche Gerätevergütung gezahlt werden muss. Eine Vervielfältigung von geschützten Werken ist nach Ansicht des BGH alleine mit einem Drucker nicht möglich. Dies gilt auch, wenn noch weitere Geräte wie ein Laptop im Spiel sind.
Dazu der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 186/2007: "Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet wird, ist diese Funktionseinheit zwar geeignet, wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits durch Urteil vom 5. Juli 2001 (I ZR 335/98, GRUR 2002, 246 - Scanner) entschieden, dass deshalb der Scanner vergütungspflichtig ist; er ist innerhalb einer solchen Gerätekombination am deutlichsten dazu bestimmt, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden (fast jeder Scanner wird im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt, während PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz kommen).
Eine Vergütungspflicht für die übrigen Geräte einer solchen Funktionseinheit kommt nach geltendem Urheberrecht, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat, nicht in Betracht. Da die gesetzlich vorgesehene Vergütung nach der heutigen Rechtslage weder auf die verschiedenen Geräte aufgeteilt noch für eine Gerätekombination mehrfach verlangt werden kann, kann innerhalb einer solchen Gerätekombination nur ein Gerät – der Scanner – vergütungspflichtig sein."
Und weiter: "Wird ein Drucker nur in Kombination mit einem PC verwendet, ist er nicht geeignet, Ablichtungen eines Werkstücks, also fotomechanische Vervielfältigungen herzustellen. Die mit einer solchen Gerätekette allein mögliche Vervielfältigung digitaler Vorlagen, erfolgt – so der BGH – auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn darunter seien nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung stehe entgegen, dass der Urheber digitaler Texte oder Bilder anders als der Autor von Druckwerken häufig mit deren Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch einverstanden sei; so sei das Ausdrucken der auf einer CD-ROM oder in einer Online-Datenbank enthaltenen Texte und Bilder zum privaten Gebrauch oft schon nach den Nutzungsbedingungen gestattet und müsse nicht noch einmal gesondert vergütet werden.
Im Übrigen könne die Rechtsprechung den Anwendungsbereich der für Kopiergeräte geltenden gesetzlichen Regelung nicht ohne weiteres über ihren Wortlaut hinaus auf Drucker ausdehnen. Die gesetzliche Kopiergerätevergütung beziehe die Gerätehersteller aus Praktikabilitätsgründen in die Haftung ein, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer der Geräte Nutzer der urheberrechtlichen Werke seien. Die Hersteller anderer Geräte könnten ohne gesetzliche Grundlage nicht mit der urheberrechtlichen Vergütung belastet werden, zumal wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die von ihnen hergestellten Geräte im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt würden."
Fazit:
Das Urteil ist eindeutig und hat daher sowohl von Beklagtenseite als auch auf Seite der Klägerin deutliche Reaktionen hervorgerufen. Barbara Wollny, Sprecherin von HP machte gegenüber heise online zwar deutlich, dass für eine genaue Bewertung erst die Einzelheiten der Begründung abgewartet werden müssten, die Vertreter von HP aber grundsätzlich erst einmal erleichtert seien. Ganz anders die Vertreter der VG Wort. Hier herrscht über das Urteil große Bestürzung. Dazu Ferdinand Melchior, Vorstand der VG Wort: "Das müssen wir erst einmal verdauen". Die Verwertungsgesellschaft befürchtet nun massive Auswirkungen auf die Vergütung der Urheber.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Urheberrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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