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Durch die Erhöhung der GEMA-Gebühren befürchten viele ein Sterben der Diskotheken. Wird Musik jedoch ohne Gebührenzahlung öffentlich aufgeführt, ist dies eine Urheberrechtsverletzung. Ob dafür auch ein Vermieter eines Veranstaltungsraums haftet, hatte ein Gericht zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall vermietete ein Clubbetreiber sein Lokal für eine Party einem Dritten. Der Dritte nutzte die Räumlichkeiten, um dort Musikstücke abzuspielen – allerdings ohne die entsprechenden GEMA-Lizenzen erworben zu haben, die Veranstaltung bei der GEMA angemeldet und entsprechende Gebühren bezahlt zu haben.
Als die GEMA auf diese Urheberrechtsverletzung aufmerksam wurde, beschritt sie den Klageweg. Allerdings ging sie nicht gegen den eigentlichen Veranstalter vor, sondern reichte Klage gegen den Vermieter ein und verlangte Schadensersatz in Höhe der GEMA-Vergütung. Nach Ansicht der GEMA sei der Begriff des „Veranstalters“ weit auszulegen, so dass hiervon auch der bloße Vermieter als „Mitveranstalter“ erfasst sei. Dieser leiste durch das Zur-Verfügung-Stellen der Räume einen adäquaten Beitrag zur späteren Verletzungshandlung.
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Nachdem die Klage bereits in erster Instanz erfolglos blieb, entschied nunmehr auch das Landgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz Mitte Mai 2012 (Urteil vom 16.05.2012 – Az.: 23 S 296/11), dass ein bloßer Vermieter nicht für etwaig begangene Urheberrechtsverletzungen haftet.
Der beklagte Vermieter ist nach Ansicht der Düsseldorfer Richter nicht als Mitveranstalter und daher auch nicht als Täter bzw. Mittäter einer Urheberrechtsverletzung anzusehen. Der von den Klägern vertretene „Veranstalter“-Begriff geht zu weit. Dies würde im Ergebnis zu einer Störerhaftung des Vermieters hinauslaufen.
Eine Gleichstellung von Mitveranstaltern und Störern ist nach Ansicht der Düsseldorfer Richter aber nicht mit dem Veranstalterbegriff nicht vereinbar. Als verantwortlich ist nach Ansicht des LG Düsseldorf nur derjenige anzusehen, der die Veranstaltung angeordnet hat und durch dessen ausschlaggebende Tätigkeit sie tatsächlich umgesetzt wurde. Erforderlich ist also gerade eine Verantwortlichkeit in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht. Davon kann bei einem bloßen Vermieter aber gerade nicht die Rede sein, da dieser lediglich Räumlichkeiten bereitstellt.
Fazit
Das Landgericht Düsseldorf verwehrt der GEMA, sich bezüglich begangenen Urheberrechtsverletzungen an den bloßen Vermieter einer Räumlichkeit zu wenden. Dieser haftet gerade nicht für die in seinen Räumlichkeiten begangenen Urheberrechtsverletzungen eines Dritten.
Erst im April 2012 berichtetet wir, dass die GEMA im Streit um urheberrechtliche Videos auf dem Video-Portal YouTube einen ersten Teilsieg vor dem Landgericht Hamburg errungen hat.
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Sören Siebert auf Google+