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Wird ein Musikstück auf einer CD veröffentlicht, so spricht die sog. GEMA-Vermutung grundsätzlich dafür, dass die GEMA hierfür Gebühren verlangen darf. Ob etwas anderes bei der Veröffentlichung eines Musiktitels unter einer Creative Commons-Lizenz gilt, hatte das Amtsgericht Frankfurt a.M. zu entscheiden.
Im Jahr 2011 veröffentlichte der Verein „Musikpiraten“ eine CD mit 19 Songs, die jeweils unter einer Creative Commons-Lizenz veröffentlicht wurden. Eine der Bands, deren Song auf der CD gelandet war, gab sich das Pseudonym „texasradiofish“. Diese veröffentlichten das Stück mit dem Titel „Dragonfly“ ebenfalls unter einer CC-Lizenz.
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (kurz: GEMA) wollte die bürgerlichen Namen hinter dem Künstlerduo erfahren, da sie ohne diese keine Möglichkeit hatte, zu überprüfen, ob es sich bei dem streitigen Lied tatsächlich um einen GEMA-freien Song handelt. Als sich die Musikpiraten weigerten, die Information herauszugeben, beschritt die GEMA den Klageweg und verlangte vom Verein eine Schadensersatzzahlung der GEMA Gebühren in Höhe von 68 Euro für das Musikstück.
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Schließlich hatte das Amtsgericht Frankfurt a.M. über den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil vom 27.08.2012 – Az.: 32 C 1286/12) und gab der GEMA das Recht. Der GEMA ist es damit erlaubt, auch für Musikstücke, die von einem Urheber unter einem Pseudonym veröffentlicht werden und deren Namen ihr nicht bekanntgegeben werden, Gebühren zu verlangen. Die „Musikpiraten“ müssen demnach nun 68 Euro zuzüglich Zinsen an die GEMA zahlen.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der sogenannten „GEMA-Vermutung“ in § 13c UrhWG: Danach wird der Verwertungsgesellschaft eine grundsätzliche Wahrnehmungsbefugnis zuerkannt; die Gema darf also grundsätzlich davon ausgehen, die Urheber von veröffentlichter Musik zu vertreten. Nur wenn aufgrund des bürgerlichen Namens eindeutig feststeht, dass der Urheber nicht von der GEMA vertreten wird, greift die Vermutung nicht. Dies hatten die Musikpiraten aber im vorliegenden Verfahren bei dem Titel unter der Creative Commons Lizenz gerade nicht dargelegt und bewiesen.
Fazit
Das Urteil erfährt insbesondere in der Creative Commons-Community große Kritik: es wird angeprangert, dass Musiker, Komponisten etc. unter ihrem bürgerlichen Namen „aktiv“ werden müssen, wenn sie ihre Musikstücke mit einer CC-Lizenz veröffentlichen wollen und keine Gebühren bezahlen wollen. Bei der Verwendung eines Pseudonyms greift nach der Entscheidung des AG Frankfurt a.M. nämlich die sog. GEMA-Vermutung, wonach die GEMA Gebühren erheben kann, so die Richter.
Der Verein „Musikpiraten“ hat daher angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Sollte auch die Berufungsinstanz nicht erfolgreich sein, soll der Verein laut Medienberichten bereits angekündigt haben, eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen zu wollen.
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Sören Siebert auf Google+