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Im Bereich des Urheberrechts besteht seit langem die Diskussion, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Bücher in digitalisierter Form an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken verwendet werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH nun diesbezüglich mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Technische Universität Darmstadt bietet in ihrer öffentlich-zugänglichen Bibliothek sog. elektronische Leseplätze an. Dort können Nutzer der Bibliothek bestimmte Werke, die sich im Bestand der Bibliothek befinden, nicht nur einsehen, sondern auch ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern.
Auf diese Weise konnte auch das Lehrbuch „Einführung in die neuere Geschichte“ eingesehen werden, welches zuvor von der Bibliothek eingescannt wurde, um es an diesem Leseplatz bereitzustellen.
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Der Verlag sah dieses Bereitstellen des Buches als urheberrechtswidrig an, da eine solche Nutzung nicht von der Schrankenregelung des § 52b UrhG erfasst sei. Zwar unterbreitete er der Bibliothek das Angebot, die Lehrbücher als elektronische Bücher (eBooks) zu erwerben und schließlich zu nutzen. Auf dieses Angebot ging die Bibliothek jedoch nicht ein. Daher beschritt der Verlag den Rechtsweg und verlangte Unterlassung der weiteren Verwendung seiner Bücher am Leseplatz.
Nachdem die Vorinstanz den Antrag abwies, der Beklagten zu verbieten, die digitalisierte Version des Buches am Leseplatz anzubieten, hatte nun der BGH in der Sprungrevision zu entscheiden. Allerdings hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs selbst noch nicht in der Sache entschieden, sondern legte mit Beschluss von Mitte September (Beschluss vom 20. September 2012 – Az.: I ZR 69/11) dem Europäischen Gerichtshof nun Fragen zur Zulässigkeit der elektronischen Leseplätze in Bibliotheken vor.
Die Norm des § 52b UrhG setzt Art. 5 Abs. 3 Buchstabe n der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Für die Richter des Bundesgerichthofs stellen sich im Zusammenhang mit der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken an elektronischen Leseplätzen daher die folgenden Fragen:
Fazit
Das Spannungsverhältnis zwischen Urheberrecht und Bildung ist noch nicht abschließend gelöst. Sobald der Europäische Gerichtshof über diese Vorlagefrage entschieden hat, wird aber auch der BGH in der Sache entscheiden und mehr Klarheit über die Zulässigkeit von elektronischen Leseplätzen schaffen. In den News von eRecht24.de halten wir sie diesbezüglich selbstverständlich auf dem Laufenden!
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Sören Siebert auf Google+