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Die Rolle von Johnny Depp als Captain Jack Sparrow in der „Fluch der Karibik“-Filmreihe hat den Schauspieler in aller Welt bekannt gemacht. Der BGH hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob dem deutschen Synchronsprecher ein Anspruch auf Nachvergütung wegen des großen Erfolgs zustehen kann.
Der deutsche Synchronsprecher von Johnny Depp, welcher unter anderem Jack Sparrow, dem bekannten Piraten-Kapitän aus der „Fluch der Karibik“-Filmreihe, seine Stimme lieh, erhielt für seine Synchronisationstätigkeit eine Vergütung in Höhe von 15.000.- Euro. Im Gegenzug trat er dafür sämtliche Nutzungsrechte ab.
Als er bemerkte, dass die „Fluch der Karibik“-Reihe ein großer Kassenerfolg wird, begehrte er schließlich Nachzahlung seiner Vergütung, da sein vereinbartes Honorar in keinem Verhältnis zu den Erlösen der Produktionsfirmen „Disney“ und „Buena Vista“ stand.
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Er klagte und verlangte Nachzahlung. Das Kammergericht Berlin hatte in seiner Entscheidung (Urteil vom 29. Juni 2011 – Az.: 24 U 2/10) den Anspruch auf Nachvergütung abgewiesen. Gegen das Urteil legte der Synchronsprecher Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.
Der Bundesgerichtshof gewährte – anders noch als die Vorinstanz - in seiner Entscheidung von Anfang Mai (Urteil vom 10.05.2012 – Az.: I ZR 145/11) dem Synchronsprecher einen Anspruch auf weitere, angemessene Beteiligung an den Erträgen der „Fluch der Karibik“-Filme.
Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 32a Abs. 2 UrhG jedenfalls dann, wenn das dem Synchronsprecher bezahlte Entgelt in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Werknutzung steht, so die Richter.
Insbesondere betonten die Karlsruher Richter, dass die Leistung eines Synchronsprechers eines Hauptdarstellers eines Kinofilms nicht derart untergeordnet ist, dass von § 32a UrhG kein Gebrauch gemacht werden kann, wie noch die Vorinstanz geurteilt hatte. Der Synchronsprecher einer Hauptrolle eines Kinofilms kann damit grundsätzlich als Miturheber angesehen werden, dem ein entsprechender Nachvergütungsanspruch zusteht.
Fazit
Trifft ein Urheber eine Nutzungsvereinbarung über sein Werk, für das er ein festgelegtes, einmaliges Entgelt erhält und zeigt sich im Nachhinein, dass die Vergütung außer Verhältnis zum Erfolg des Werks steht, so kann ihm im Einzelfall ein Nachvergütungsanspruch gem. § 32a UrhG zu. Dies gilt nicht generell, sondern ist vom konkreten Einzelfall abhängig, insbesondere welche Vergütungsvereinbarung der Urheber im Vorfeld getroffen hat.
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Sören Siebert auf Google+