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Aufgrund eines aktuellen Rechtshilfeersuchens der USA hatte das Landgericht Frankfurt in einem aktuellen Beschluss zu entscheiden, ob durch den Betrieb des bekannten Filehosters Megaupload von Kim Dotcom überhaupt Urheberrechte verletzt werden.
Bereits zu Beginn diesen Jahres wurde von den amerikanischen Justizbehörden der Filehoster Megaupload wegen Urheberrechtsverletzung geschlossen und strafrechtlich unter anderem gegen Kim Dotcom, dem Betreiber der Seite vorgegangen.
Die US-Justiz stellte dabei an die deutschen Justizbehörden ein Rechtshilfeersuchen, um gegen das Vermögen eines der Beschuldigten Vermgöensabschöpfungsmaßnahmen durchzuführen.
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In der Vorinstanz gab das Amtsgericht Frankfurt a.M. dem Ersuchen auf dinglichen Arrest statt. Hiergegen legte der Betroffene nun Beschwerde ein.
Schließlich hatte das Landgericht Frankfurt a.M. Mitte Mai 2012 (Beschluss vom 14.05.2012 - Az.: 5/28 Qs 15/12) zu entscheiden und wiesen das Rechtshilfeersuchen gegenüber den US-Justizbehörden ab.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass dem Rechtshilfeersuchen nur dann stattgegeben werden kann, wenn das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten auch nach deutschem Recht eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Davon gingen aber die Frankfurter Richter hier gerade nicht aus.
Filehosting Dienste wie Megaupload, Rapidshare & Co. können nämlich grundsätzlich auch für legale Zwecke verwendet werden. Nach deutschem Recht kann sich der Beschuldigte vorliegend nur dann strafbar gemacht haben, wenn er für die illegale Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Dateien verantwortlich wäre. Dies ist jedoch nach Ansicht der Frankfurter Richter nicht möglich; vielmehr ist lediglich Beihilfe zu einer Urheberrechtsverletzung möglich. Hierfür fehlte es jedoch an der nachweisbaren Kenntnis des Beschuldigten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen, § 10 TMG.
Fazit
Da das Landgericht Frankfurt aufgrund der Norm § 61 I 2 IRG keine abschließende Entscheidung treffen konnte, legte es die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zur endgültigen Entscheidung vor. Sobald hier eine Entscheidung ergangen ist, erfahren Sie dies wie gewohnt auf www.e-recht24.de .
Erst im Juli 2012 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Filehoster Rapidshare jedenfalls dann für Rechtsverletzungen haftet, wenn er Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung hat.
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Sören Siebert auf Google+