Sie sind hier: Internetrecht News Urheberrecht Perlentaucher.de - Wiedergabe verkürzter Buchkritiken (Abstracts) ist zulässig

Perlentaucher.de - Wiedergabe verkürzter Buchkritiken (Abstracts) ist zulässig

Die komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen Dritter kann unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich zulässig sein. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt in zwei Urteilen (Az.: 11 U 75/06, 11 U 76/06) entschieden.

Die Klägerinnen verlegen namhafte Tageszeitungen, in denen auch Buchrezensionen veröffentlicht werden. Das beklagte Unternehmen stellt auf seiner Website „Perlentaucher.de“ Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt vor und spricht Buchempfehlungen aus. Daneben veröffentlicht sie Buchrezensionen u.a. aus den von den Klägerinnen verlegten Zeitungen in deutlich kürzerer Fassung (so genannte Abstracts), die von ihren Mitarbeitern formuliert werden, aber einzelne Zitate und Passagen aus den Originalkritiken enthalten. Das beklagte Unternehmen veröffentlicht diese Abstracts nicht nur auf seiner Website, sondern erteilt Internet-Buchhandlungen Lizenzen zum Abdruck.
Hiergegen wandten sich klagenden Verlage, wobei sie in der Hauptsache ein generelles Verbot derartiger Abstracts, hilfsweise die Untersagung von Abstracts mit Originalzitaten sowie bestimmter einzelner Abstracts begehrten, die nach ihrer Auffassung wegen des Umfangs der Übernahme von Formulierungen aus der „Originalrezension“ in jedem Fall die Verwertungsrechte der Verlage am Originaltext verletzen.

Die Klage hatte – wie schon in erster Instanz – keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht  Frankfurt am Main hat die Klagen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein generelles Verbot von Abstracts könne schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil die öffentliche Beschreibung des Inhalts eines Werkes nach dessen Veröffentlichung grundsätzlich jedermann zustehe, soweit es sich dabei nicht um eine unzulässige Bearbeitung des Originals, hier also der Originalrezension, handele. Auch sei nicht jedes Abstract ohne Rücksicht auf seinen Umfang und seinen Abstand gegenüber der Ursprungskritik urheberrechtlich unzulässig, wenn einzelne Originaltextstellen darin wiedergegeben würden. Maßgeblich sei, ob es sich bei der verkürzten Wiedergabe einer Buchkritik um eine (unzulässige) Bearbeitung des Originals oder um eine freie Benutzung handele. Dafür komme es darauf an, ob das Abstract gegenüber dem Original einen eigenständig schöpferischen Gehalt habe, obwohl das besprochene Original in seinen wesentlichen Gedanken mitgeteilt wird. Gerade in der Komprimierung könne aber eine eigenständige schöpferische Leistung liegen.

Dabei werde die Individualität umso größer sein, je weiter sich das Abstract vom Aufbau des Originalwerkes entferne. Ferner sei nicht ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Abstract-Verfasser Passagen aus dem Original wörtlich oder fast wörtlich übernimmt, wobei allerdings die wörtliche Übernahme rein deskriptiver Begriffe außer Betracht bleiben müsse, weil dem Abstract-Verfasser insoweit kein Gestaltungsspielraum zu Gebote stehe. Schließlich sei bei der Abgrenzung Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, weil dieses Grundrecht auch die Berichterstattung selbst dann, wenn hiermit kommerzielle Ziele verfolgt würden, schütze.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien haben die Frankfurter Richter die streitbefangenen Abstracts für zulässig gehalten, weil es sich um gegenüber den Originalkritiken ausreichend selbständige Werke mit dem erforderlichen Abstand zu den Originalvorlagen handele. Auch aus dem Marken- und Wettbewerbsrecht ergebe sich kein Anspruch auf Unterlassung, zumal die Vorgaben des Urheberrechts zu berücksichtigen seien. Es könne insoweit nicht marken- oder wettbewerbsrechtlich untersagt sein, was das Urheberrecht gestatte.

Quelle: OLG Frankfurt a.M.

Fazit:

Die klassischen Medien versuchen, verloren gegangene Marktanteile gegen die Konkurrenz aus dem Internet zu verteidigen. Die neuen Medien loten die rechtlich zulässigen Grenzen insbesondere in urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Hinsicht aus. Rechtliche Parallelen gab es beispielsweise bei dem Streit um die Nutzung fremder Inhalte durch Google


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Labels: Urheberrecht
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