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Keine Überwachungspflicht der Eltern bei Tauschbörsennutzung durch Familienangehörige

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Ein Urteil des OLG Frankfurt a. M lässt von Abmahnungen der Musikindustrie betroffene Eltern hoffen. Denn nach Ansicht des Gerichts ist der Anschlussinhaber nicht dazu verpflichtet Familienangehörige bei der Nutzung des Internetanschlusses zu überwachen. Vorausgesetzt, es liegt kein konkreter Verdacht vor, dass der Anschluss für Rechtsverletzungen missbraucht wird.

Anlass für die gerichtlichen Auseinandersetzungen war die Unterlassungsklage eines Musikverlages. So hatte dieser behauptet, dass 290 Dateien im MP3-Format – an einigen hiervon hat der Kläger ausschließliche Verwertungsrechte – über den Internetanschluss des Beklagten in einer Online-Tauschbörse angeboten worden sein. Der Beklagte hingegen hatte bestritten die Dateien angeboten zu haben, ebenso seine Frau oder die vier Kinder im Alter von 17 bis 31 Jahren. Diese hatten ebenfalls Zugang zum Computer des Beklagten.

Da der Beklagte behauptete, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung seiner Beschäftigung nachzugehen, war es nach Ansicht des Senates nicht feststellbar, dass der Beklagte selbst die betreffenden Audiodateien angeboten habe. Auch müsse der Beklagte nicht als Störer für mögliche Rechtsverletzungen durch die übrigen Familienmitglieder haften.

Eine Störerhaftung würde hier voraussetzen, dass der Beklagte seine Prüfungspflichten verletzt hat. Diese umfasst das Instruieren und Überwachen einer Person, wenn von dieser anzunehmen ist, dass sie über den Internetanschluss des Inhabers eine Rechtsverletzung begehen könnte.

Eine solche Pflicht besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass sein Anschluss für eine Rechtsverletzung missbraucht werden könnte. Ein solcher Anhaltspunkt besteht nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07) nicht, „solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. […] Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen.“

Fazit:

Für Eltern ist dies jedenfalls eine gute Nachricht. Schließlich trifft es am Ende meist sie, wenn der Sprössling via Tauschbörsen eine Urheberrechtsverletzung begeht. Das OLG Frankfurt a. M. scheint somit seine Zweifel mit der bisherigen Entscheidungspraxis anderer Gerichte zu haben (LG Hamburg (Az.: 308 O 139/06, Urteil vom 21.04.06 und Az.: 308 O 58/06, Beschluss vom 25.01.06), LG Mannheim (Az.: 7 O 62/06, Urteil vom 29.09.06)  sowie die Haftung beim Wireless-Lan-Netzwerk (WLAN) LG Hamburg (Az.: 308 O 509/06, Beschluss vom 02.08.06)). Wie bereits das LG Mannheim (Az.: 7 O 76/06, Urteil vom 29.09.06) behielt auch das OLG Frankfurt a. M. in seinem aktuellen Beschluss einen Blick für die Realität und bürdet den Eltern keine unmöglichen Aufsichtspflichten auf.

Autor: Christian Hense

Rechtsberatung Tauschbörsenabmahnung: Rechtsanwalt Sören Siebert
 


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