Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Verfahren zwischen der spanischen Musikindustrie und der spanischen Telefonica (Az.: C-275/06A) entschieden, dass das Telekomunternehmen nicht verpflichtet ist, Nutzerdaten von Kunden herauszugeben, die Tauschbörsen im Internet genutzt hatten. Als Begründung wurde darauf verwiesen, dass keine europäischen Vorgaben zur Herausgabe von personenbezogenen Daten in Zivilrechtsangelegenheiten existieren. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass es den Mitgliedsstaaten selbstverständlich freistehe, entsprechende Regelungen zu schaffen. Dabei müssten aber die Grundrechte der Betroffenen beachtet werden.
Der spanische Musikproduzentenverband Promusicae hatte die Herausgabe von Nutzerdaten von Kunden gefordert, die die Tauschbörse „KaZaa“ genutzt hatten. In der ersten Instanz wurde die Telefonica auch zur Herausgabe verpflichtet. Hiergegen wehrte sich Telefonica mit dem Argument, dass im spanischen Recht nur bei Strafsache
Ein entsprechender Auskunftsanspruch bezüglich der Nutzerdaten besteht. Der EuGH entschied nun, dass das Datenschutzrecht nicht über urheberrechtliche Ansprüche der Musikproduzenten ausgehebelt werden darf.
In Deutschland ist ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch im Bereich Urheber-Rechtsverletzungen auf Druck der Musik- und Filmindustrie seit langem im Gespräch. Zuletzt ist dieses Thema im Zusammenhang mit der massiven Kritik an der Vorratsdatenspeicherung wieder aktuell geworden.
Fazit:
Auch wenn es zu begrüßen ist, dass dem Aspekt des Datenschutzes in der Diskussion um die Nutzung von Tauschbörsen nach Ansicht des EuGH eine stärkere Rolle eingeräumt werden soll, bedeutet dies keine Entwarnung bei der urheberrechtswidrigen Nutzung von Tauschbörsen. In der Praxis wird in Deutschland von den Rechteverwertern ohnehin der Umweg über das Strafrecht gewählt, um an die Daten der Tauschbörsennutzer zu gelangen.
Autor: RA Sören Siebert
Rechtsberatung Abmahnung und Tauschbörsen: Rechtsanwalt Siebert
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