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Musikindustrie: Zugriff auf Providerdaten, Deckelung der Abmahnkosten

Einen etwas sperrigen Namen gab man dem Kind schon: "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentum“. Kern dieses neuen Gesetzes ist der Auskunftsanspruch gegenüber Dritten. Um Name und Adresse eines potentiellen Netzpiraten zu erfahren, können sich Plattenfirmen nun direkt an den Provider wenden und eine Auskunft verlangen. Der bisherige Umweg über eine Strafanzeige und somit Polizei und Staatsanwaltschaft entfällt. Doch ganz so einfach wollte es der Gesetzgeber auch wieder nicht machen, ein Richtervorbehalt bleibt.

Und in diesem Vorbehalt liegt auch gleichzeitig der Knackpunkt. Denn der Richter hat nach dem Kritikpunkt des „gewerblichen Ausmaßes“ zu entscheiden. Was sich zuerst vielleicht wie eine gut gemeinte Einschränkung anhört, ist auf den zweiten Blick eine mehr als schwammige Formulierung, in die man vieles hereininterpretieren kann. Denn juristisch definiert ist dieser Begriff nicht. Auch das Gesetz selbst schweigt sich darüber aus. Mit etwas juristischer Phantasie könnte deshalb schon der Download eines Albums als „gewerbliches Ausmaß“ ausgelegt werden. Schließlich spart man sich hierdurch so manchen Euro, Geld das man eigentlich für den Kauf der CD oder einem Bezahl-Download hätte aufwenden müssen. Aus Sicht der Plattenindustrie könnte man somit einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt haben. Ist das aber nun gleich ein Gewerbliches Ausmaß oder nicht? Selbst die Musikindustrie äußerte bereits ihre Bedenken an dieser eher unglücklichen Formulierung, sie befürchtet aber eher eine gegenteilige Auslegung.

Immerhin, etwas positives hat das neue Gesetz auch. So gibt es für Anwaltsgebühren nun eine Obergrenze von 100 Euro, im Rahmen von Abmahnungen bei einfachen Urheberrechtsverletzungen, wie beispielsweise das Anbieten eines Songs in einer Tauschbörse. Offen bleibt aber auch hier wieder die Unterscheidung zwischen privater Handlung und gewerblichen Ausmaß. Denn das Anbieten von  Dateien im größeren Umfang, wie Filme oder Musikalben könnte wiederum als Handeln im gewerblichen Ausmaßes eingestuft werden und nicht als ein rein privater Tausch.

Fazit:

Für beide Seiten eine eher unbefriedigendes Gesetz. Zwar ist der einfachere Zugriff auf Nutzerdaten für die Musikindustrie ein deutlicher Gewinn, der aber durch die aus Sicht der Industrie nachteilige Auslegung des „gewerblichen Ausmaßes, wieder zunichte gemacht werden könnte.

Auch zieht sich der Gesetzgeber einmal mehr aus der Verantwortung und überlässt es den Richtern zu entscheiden, wie so etwas zu definieren ist. Bürgerfreundlich kann man das jedenfalls nicht nennen, denn bis zu einem Urteil kann es dauern und bis dahin bleibt die Auslegung des Gesetzes wohl den Anwälten der Musikindustrie überlassen.

Autor: Christian Hense

Rechtsberatung Abmahnung und Tauschbörsen: Rechtsanwalt Sören Siebert


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Labels: Urheberrecht
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