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Österreich: Eltern haften nur in Ausnahmefällen für Filesharing ihrer Kinder

Auch in Österreich wird um die Haftung für die Nutzung von P2P-Netzwerken und Filesharing gestritten. Ein besonders häufiger Fall ist dabei -wie in Deutschland- die Frage, unter welchen Voraussetzungen Eltern für ihre minderjährigen Kinder, die urheberrechtlich geschützte Werke über den heimischen Computer getauscht haben, haftbar gemacht werden können. Dazu ist nun eine Entscheidung (Az.: 4 Ob194/07v, Urteil vom 22.01.08) des Obersten Gerichtshofs (OGH) in Wien ergangen.

Das Gericht hat dabei zunächst festgestellt, dass eine bloß adäquate Verursachung durch die Eltern nicht für eine Haftung ausreicht. Dies ist ist den Situationen der Fall, in denen die Eltern beispielsweise einen Computer mit Internetzugang zur Nutzung auch für ihre Kinder bereitstellen. Vielmehr müssen sich für eine Haftung aber auch die Eltern rechtswidrig verhalten und Pflichten verletzten. Dazu gehört, dass sie den Sachverhalt kennen, der das rechtswidrige Verhalten begründet. Es genügt hierfür aber auch schon, dass eine entsprechende Prüfungspflicht verletzt wurde. Dies aber nur dann, wenn der Verstoß grob, offensichtlich und auffallend ist. Auch ein Unterlassen kann dabei unter Umständen wie die Kenntnis der Tatumstände behandelt werden.

Sind allerdings keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der minderjährige Sohn oder die Tochter den PC zum Upload oder Download urheberrechtlich geschützten Materials verwendet, müssen Eltern nicht vom schlimmsten ausgehen. Sie können dann nicht damit rechnen, dass über den heimischen PC die Regelungen des Urheberrechts durch Filesharing verletzt werden sollen. Um dies annehmen zu können, müssen weitere offensichtliche Umstände hinzutreten. Eine generelle Überwachungspflicht besteht nicht.

Fazit:
Eine sehr interessante und praxisnahe Entscheidung des OGH in Wien. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch nochmal klargestellt, dass die Funktionsweise und mögliche Gefahren durch die Nutzung von P2P-Netzwerken und Tauschbörsen in der Elterngeneration nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Internetrecht und Urheberrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert


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Labels: Urheberrecht
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