Das Landgericht (LG) München I (Az.: 7 O 16402/07, Urteil vom 25.06.08) hat entschieden, dass Eltern durch die Bereitstellung eines Internetzugangs für das rechtswidrige Verhalten ihrer Kinder in Online-Video-Plattformen in Haftung genommen werden kommen.
Im Fall ging es um ein damals 16-jähriges Mädchen, dass bei den Video-Portalen "myvideo.de" und "video.web.de" Filme eingestellt hat, in denen auch 70 urheberrechtlich geschützten Photos integriert waren. In derf Pressemitteilung des LG München heisst es dazu: "Die Klägerin nahm neben der Tochter auch die Eltern auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Eine Unterlassungserklärung war bereits außergerichtlich abgegeben worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Eltern hafteten ebenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung, denn sie hätten ihre elterlichen Belehrungs- und Prüfungspflichten verletzt. Sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und diese dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen."
Die beklagten Eltern sahen in ihrem Verhalten jedoch keine Verletzung ihrer elterlichen Pflichten. Vielmehr kenne sich die Tochter mit dem Internet viel besser aus als die Eltern und habe beispielsweise in der Schule auch einen IT-Kurs belegt. Auch seien bislang keine rechtlichen Verstöße im Internet durch die Tochter vorgekommen. Dem ist das Landgericht jedoch nicht gefolgt. In der Pressemitteilung wird auf das Urteil wie folgt Stellung genommen: "Eine einweisende Belehrung [die vorliegend nicht erteilt worden war] ist hierbei jedoch grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss - soweit keine „Flat-Rate“ vereinbart worden ist - nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem „gefährlichen Gegenstand“ (...) gleich. Soweit die Beklagten (...) darauf verweisen, dass vorliegend eine Belehrung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, da ihre Tochter technisch auf dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter gewesen sei, ist dies mit der Frage der haftungsrechtlichen Risiken der Internetnutzung nicht gleichzusetzen. Auch aus dem (...) besuchten IT-Kurs in der Schule kann ein Entfallen der Belehrungsbedürftigkeit nicht gefolgert werden, da dessen Lerninhalte nicht mitgeteilt wurden."
Und weiter: "Ob aufgrund der allgemeinen Diskussion, insbesondere bezüglich der urheberrechtlichen Zulässigkeit sogenannter Tauschbörsen im Internet, der Belehrungsbedarf (...) entfallen ist, ist zweifelhaft. Es hätten gute Gründe dafür gesprochen, dies zum Anlass eines Belehrungsgesprächs zu nehmen. Diese Frage kann vorliegend aber offen bleiben.Denn unabhängig von der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgespräches erfordert die elterliche Aufsichtspflicht auch eine laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt."
Fazit:
Wie das Urteil aus München zeigt, können sich Eltern bei Verstößen ihrer Kinder gegen das Urheberrecht durch die Nutzung von Tauschbörsen oder Video-Portalen im Internet nicht grundsätzlich darauf berufen, dass ihre minderjährigen Söhne und Töchter sich im Internet viel besser auskennen als sie selbst. Wichtig ist sich mit seinen Kindern über die Erfahrungen und mögliche Gefahren im Netz auzutauschen und im Zweifel über die Rechtswidrigkeit einer Handlung fachkundigen Rat zu holen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Internetrecht und Haftung: Rechtsanwalt Sören Siebert
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