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OLG München: Gewerblicher Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen ist unzulässig

Der alte PC tut seine Leistung nicht mehr, deshalb wird er in Einzelteilen auf Internetauktionsplattformen verkauft. Auch die Einzelplatzlizenz einer Software wird häufig versteigert, um den Kauf eines neuen Gerätes teilweise zu refinanzieren. Doch auch immer mehr geschäftsmäßige Anbieter sehen ihre Chance auf diesem Markt.

Dass dies durchaus problematisch sein kann, entschied jetzt das Oberlandesgericht München mit seinem Urteil vom 3. Juli 2008. (Az. 6 U 2759/07) Das Gericht bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz sowie die bereits im Jahre 2006 beantragte einstweilige Verfügung gegen die Münchner usedSoft GmbH, die sich auf den Vertrieb von gebrauchten Softwarelizenzen spezialisiert hat.

Geklagt hatte der US-Software-Konzern Oracle, der im geschäftlichen Vertrieb gebrauchter Softwarelizenzen einen Verstoß gegen seine Urheberrechte sah. Dieser Meinung folgten nun auch die Richter des Oberlandesgericht.

Der Vertrieb von gebrauchten Einzelplatzlizenzen sowie der Vertrieb von „gebrauchen“ Lizenzen sind auch bei Übergabe eines Originaldatenträgers nicht zulässig. Auch bei Einzelplatzlizenzen muss – so die Richter in der Urteilsbegründung - eine weitere Vervielfältigung der Software auf die Festplatte des Rechners vorgenommen werden, wozu eine Übertragung des Nutzungsrechts erforderlich ist. Diese kanngemäß Paragraph 34 UrhG nur mit Genehmigung von Oracle erfolgen. So ist es auch beim Vertrieb von Nutzungsrechten mit Übergabe eines Originaldatenträgers, weil hier eine urheberrechtsneutrale Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Um das Programm zu nutzen, bedarf es der Genehmigung des Nutzungsrechtsinhabers.

Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde vom Oberlandesgericht aufgrund der „eindeutigen Rechtslage“ nicht zugelassen.

Fazit:

Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für das Anbieten von gebrauchten Softwarelizenzen. Jedoch ist die Rechtslage keinesfalls so eindeutig, wie vom Oberlandesgericht dargestellt. In einem anderen Verfahren vor dem Landgericht München I obsiegte usedSoft  und darf seitdem auch Einzelplatzlizenzen aus Volumen-Lizenzverträgen verkaufen. Zur endgültigen Klärung wäre also dringend eine höchstrichterliche Rechtsprechung vom BGH erwünschenswert.

Autor: Florian Skupin


Rechtsberatung Lizenz-Recht: Rechtsanwalt Sören Siebert


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Labels: Urheberrecht
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