Ein schickes und aussagekräftiges Photo macht ein Verkaufsangebot in Online-Shops erst richtig attraktiv. Als zusätzliche Information zum Produkt oder als Eyecatcher wollen die wenigsten Shopbetreiber darauf verzichten. Immer wieder werden dabei aber irgendwo im Netz gefundene Bilder und Photos genommen und per copy & paste in das eigene Angebot eingepflegt. Doch Vorsicht, oftmals liegt darin ein Verstoß gegen das Urheberrecht. In vielen Fällen lässt die Abmahnung nicht lange auf sich warten und der Shopbetreiber wird dazu aufgefordert, neben den Kosten für das Abmahnschreiben auch noch eine fiktive Lizenzgebühr zu bezahlen.
Wie sich eine solche fiktive Lizenzgebühr berechnet und wieviel Geld nachträglich für die Verwendung des Fotos gezahlt werden soll, ist seit langem umstritten. In einem beispielhaften Fall hat das Landgericht (LG) Düsseldorf (Az.: 12 O 416/06, Urteil vom 19.03.08) die Grundsätze der Berechnung nochmals dargelegt. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Umfang des geforderten Schadensersatzes eine "angemessene Lizenzgebühr" zu Grunde liegt.
Das Gericht orientiert sich dabei an den jährlich aktualisierten Honorarempfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto - Marketing) für die Nutzung von Bildern und Photos. Dabei muss man davon ausgehen, dass der Inhaber der verletzten Verwertungsrechte so gestellt werden muss, als habe der Rechtsverletzer vor Veröffentlichung einen wirksamen Lizenzvertrag zur Nutzung abgeschlossen. Dabei ist die Lizenzgebühr in der Höhe angemessen, wie sie verständige Vertragspartner vereinbart hätten. Diese Berechnungsmethode nennt man die "Grundsätze der Lizenzanalogie". Für den Berechnungszeitraums legt man dabei den Zeitpunkt des Eingriffs zugrunde. Bei eBay-Shops ist dieser auf den Schluss des Verletzungszeitpunkts zu beziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Rechteinhaber durch die Veröffentlichung tatsächlich ein Schaden bzw. eine Nutzungseinbuße entstanden ist.
Das OLG ist interessanterweise auch auf die Frage eingegangen, ob es eine Rolle für die Höhe der Lizenzgebühr spielt, dass das Angebot samt nicht lizenziertem Photo noch 90 Tage nach Auktionsende im Netz abrufbar ist. Dies ist nicht der Fall. Bei Angeboten in eBay-Shops ist vielmehr grundsätzlich von einem Wert für eine ein-Monatige Nutzung des Photos auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn die konkrete Auktion durchschnittlich maximal ein bis zwei Wochen dauert.
Fehlt unter dem verwendeten Photo die Bezeichnung des Urhebers, so werden nach Ansicht des LG Düsseldorf zusätzlich zur fiktiven Lizenzgebühr weitere 100 Prozent Aufschlag fällig. Wird das bereits verwendete nicht-lizenzierte Photo in einer weiteren Auktion im Rahmen eines Online-Shops nochmals verwendet, so erhöht sich die Lizenzgebühr um weitere 50 Prozent.
Fazit:
Wer Bilder und Photos aus dem Netz verwendet oder diese per Scanner digital verfügbar macht, muss sich grundsätzlich "umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen". Dies hat das Landgericht Düsseldorf der Beklagten nochmals deutlich dargelegt. Blickt man auf die dargelegten Berechnungsmodelle, so zeigt sich, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in der Summe schnell sehr teuer werden kann. Erhält man eine Abmahnung in der solche Lizenzverstöße geltend gemacht werden, empfiehlt es sich einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Nicht jeder behauptete Verstoß bzw. die Höhe der geltend gemachten Gebühr ist automatisch berechtigt. Hier gilt es eine Abwägung im Einzelfall zu treffen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Abmahnung und Lizenzen: Rechtsanwalt Sören Siebert
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