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BGH: Vergütungspflicht und Geräteabgabe für "Kopierstationen" nach dem Urheberrecht

Die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort nimmt unter anderem die urheberrechtlichen Zweitnutzungsrechte an Sprachwerken für Autoren, Übersetzer oder Verleger wahr. Ein wichtiger Bereich ist dabei auch die so genannte Kopiergeräteabgabe. Diese beinhaltet, dass gegen Hersteller, Importeure und Händler von Geräten, die dazu bestimmt sind, nach der hier zur Anwendung kommenden alten Rechtslage vor dem 01.01.08, Werke "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen, an die VG Wort einen Pauschalbetrag bezahlen müssen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Revisionsverfahren (Az.: I ZR 206/05, Urteil vom 17.07.08) nun zu entscheiden, ob auch so genannte Kopierstationen von dieser Regelung umfasst sind. Unter Kopierstationen versteht man Geräte die ohne Hilfe eines Computers Daten von CDs oder DVDs lesen und kopieren können. Dabei besitzen solche Geräte lediglich ein Laufwerk zum Einführen des Trägers und eine Vielzahl von Brennern zur Aufnahme der Rohlinge und Herstellung der Kopien. Der BGH hat nun zugunsten des beklagten Unternehmens entschieden und eine Vergütungspflicht (nach § 54a Abs.1 Satz 1UrhG alte Fassung) für Kopierstationen verneint. In der Pressemitteilung zur Entscheidung begründet der BGH die fehlende Vergütungspflicht wie folgt: "(...) weil diese Geräte schon nicht geeignet sind, im Sinne dieser Bestimmung Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. Mit Kopierstationen können keine Ablichtungen eines Werkstücks, also fotomechanische Vervielfältigungen, angefertigt werden. Die mit solchen Geräten mögliche Vervielfältigung von (digitalen) CDs, CD-ROMs und DVDs erfolgt nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung"

Und weiter heißt es dort: "Denn darunter sind - wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 94/05, (...)) - nur Verfahren zur Vervielfältigung von (analogen) Druckwerken zu verstehen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung steht - so der Bundesgerichtshof - entgegen, dass Kopierstationen, die schon wegen ihres hohen Anschaffungspreises praktisch ausschließlich von Unternehmen zu gewerblichen Zwecken erworben und genutzt werden, nur wesentlich seltener als die von der Regelung erfassten Fotokopiergeräte für die vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch eingesetzt werden. Insofern besteht keine Veranlassung, dem Urheber einen Vergütungsanspruch zu gewähren, der lediglich einen Ausgleich für Vervielfältigungen schaffen soll, die aufgrund einer gesetzlichen Lizenz zulässig sind. Es wäre auch deshalb nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich der Regelung über ihren Wortlaut hinaus auf Kopierstationen auszudehnen, weil ansonsten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung für Geräte zu tragen hätten, die im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Geräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen eingesetzt werden."

Fazit:
Das Urteil des BGH bezieht sich noch auf das alte Urheberrechtsgesetz. Durch den so genannten "2.Korb" (Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft) wurde in dieser Frage eine Änderung der rechtlichen Bewertung vorgenommen. Seit dem In-Kraft-treten am 01.01.08 gilt, dass pauschale Vergütungsansprüche für alle Gerätetypen bestehen, die dazu genutzt werden können, Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch vorzunehmen (§54 Abs. 1 UrhG). Eine Vervielfältigung muss also gerade nicht mehr nur durch "Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" vorgenommen werden können.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Urheberrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert


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Labels: Urheberrecht
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