„Warum denn selbst teures Geld für eine Software bezahlen, wenn diese doch einfach mit einem Programm zur Umgehung des Kopierschutzes vervielfältigt werden kann?“ So denken in Deutschland mittlerweile wohl viele Menschen, ist gem. §95a Abs. 3 UrhG doch nur „der zu gewerblichen Zwecken dienende Besitz“ einer solchen Software in Deutschland untersagt. Was aber nun, wenn ein Privatverkäufer auf einer Internetauktionsplattform sein gebrauchtes Programm zur Umgehung des Kopierschutzes verkaufen möchte? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen, um in einem mehr als 3 Jahre andauernden Rechtsstreit eine endgültige Entscheidung zu treffen.
Damals hatte ein Privatverkäufer seine Software zur Vervielfältigung kopier geschützter CDs auf der Auktionsplattform eBay angeboten und wurde daraufhin vom Rechtsanwalt eines Herstellers von mit Kopierschutz versehenen Tonträgern abgemahnt und aufgefordert, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben sowie dem Tonträgerhersteller die entstandenen Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.113,50 zu erstatten. Der Privatverkäufer gab damals zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung der entstandenen Anwaltskosten und reichte beim Amtsgericht Köln eine Feststellungsklage ein, um Rechtssicherheit zu erhalten, dass das abmahnende Unternehmen keinen Anspruch auf der Erstattung der angefallenen Kosten hat.
Während der Klage des Privatverkäufers vom AG Köln mit Urteil vom 6. April 2005 (Az. 113 C 463/04) stattgegeben wurde, wurde das erstinstanzliche Urteil vom LG Köln mit Urteil vom 23. November 2005 (Az. 28 S 6/05) im Berufungsverfahren zurückgewiesen. Dem Urteil des LG Köln schlossen sich nun auch die Richter des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 17. Juli 2008 (Az. I ZR 219/05) an. Nach Ansicht der Karlsruher Richter gilt das Verbot für Werbung im Hinblick auf den Verkauf von Tonträgern ausdrücklich auch für private und einmalige Verkaufsangebote.
Bei einem Verstoß gegen das Verbot – so die Richter weiter – ist der Tonträgerhersteller berechtigt, den Privatverkäufer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen; die damit verbundenen Kosten sind – so die Richter unter Berücksichtigung eines entsprechenden Urteils vom 8. Mai 2008 (Az. I ZR 83/06) - auch dann dem abmahnenden Unternehmen zu erstatten, wenn das Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.
Fazit:
So nützlich die Programme für manche Menschen auch sein mögen – zukünftig sollten auch Privatverkäufer von Verkauf entsprechender Programme absehen bzw. von der Werbung, dass die angebotene Software Möglichkeiten zur Umgebung des Kopierschutzes bietet.
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung Urheberrecht: RA Sören Siebert
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